Leistungstext
„Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 250 ist die Blutentnahme aus der Vene mittels Spritze, Kanüle oder Katheter, bewertet mit 40 Punkten. Das ergibt 2,33 € zum einfachen Satz und 4,20 € zum 1,8-fachen, dem Regelhöchstsatz dieser Nummer. Nummer 250 steht in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses, und für die dort genannten Leistungen begrenzt § 5 Abs. 3 GOÄ den Rahmen auf das Einfache bis 2,5-fache, mit dem 1,8-fachen statt des sonst üblichen 2,3-fachen als Regelspanne — die Schwierigkeit des Krankheitsfalles zählt dabei nicht als Kriterium. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu den Nummern 270 bis 287: eine dabei nötige Gefäßpunktion ist mit deren Gebühr abgegolten, nicht mit dieser.
Der Leistungstext der Nummer 250
Drei technische Wege stehen nebeneinander, weil das Ergebnis dasselbe ist: Blut wird aus einer Vene entnommen, ob mit einer Spritze, einer Kanüle oder einem Katheter gearbeitet wird, ändert an der Nummer nichts. Die Leistung bemisst sich am Zugang zur Vene, nicht am verwendeten Instrument.
Nicht genannt ist die Blutentnahme aus einer Arterie oder aus dem Kapillargebiet — für Nummer 250 zählt ausdrücklich nur die Vene. Ebenfalls nicht Teil dieser Nummer ist eine Gefäßpunktion, die im Zusammenhang mit einer Infusion, Transfusion oder ähnlichen Leistung nach den Nummern 270 bis 287 erforderlich wird; sie ist mit deren Gebühr abgegolten und wird nicht zusätzlich nach Nummer 250 berechnet.
Was mit der entnommenen Probe geschieht, ist nicht Teil der Nummer 250; sie deckt allein den Vorgang der Entnahme ab. Ein Wundverband nach Nummer 200, der im Zusammenhang mit der Punktion angelegt wird, gilt dagegen als Bestandteil dieser Leistung und ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C, teils unmittelbar unter der Nummer 250, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
- Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
- Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 250
Nummer 250 ist in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses („Gebühren in besonderen Fällen“) genannt, und für die Leistungen dieses Abschnitts gilt § 5 Abs. 3 GOÄ: nicht der gewöhnliche Rahmen bis zum 3,5-fachen, sondern ein Rahmen vom Einfachen bis zum 2,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 1,8-fachen als Regelspanne anstelle des sonst üblichen 2,3-fachen.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOÄ nimmt die in Absatz 3 genannten Leistungen außerdem ausdrücklich aus: Die Schwierigkeit des Krankheitsfalles kann bei Nummer 250 die Schwierigkeit der Leistung nicht begründen. Maßgeblich bleiben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 allein die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung.
Über das 1,8-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar. Bei einem derart kurzen Leistungstext kann diese Begründung nur aus den Umständen der Ausführung kommen, die anderswo festgehalten sein müssen.
Was die Akte zur Nummer 250 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 250 heißt das: Wann und aus welchem Anlass die Vene punktiert wurde, gehört in die Akte, nicht erst in die Rechnung.
Weil Nummer 250 zu den in § 5 Abs. 3 erfassten Leistungen gehört, bei denen die Schwierigkeit des Krankheitsfalles als Kriterium ausscheidet, kann eine Begründung über dem 1,8-fachen nur aus den Umständen der Ausführung kommen. Ohne eine entsprechende Eintragung in der Akte gibt es für § 12 Abs. 3 nichts, worauf sich eine solche Begründung stützen könnte.
Auch die Abgrenzung zu den Nummern 270 bis 287 lässt sich nur aus der Akte nachvollziehen: Ob eine Gefäßpunktion Teil einer Infusion oder Transfusion war oder eine eigenständige Blutentnahme nach Nummer 250, muss aus der Dokumentation der jeweiligen Leistung hervorgehen.
Häufige Fragen
Ist die Blutentnahme aus einer Arterie auch Nummer 250?
Nein. Der Leistungstext nennt ausdrücklich die Vene. Die Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie ist die Nummer 251 mit 60 Punkten, die Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr die Nummer 250a mit 40 Punkten.
Wird eine Gefäßpunktion für eine Infusion zusätzlich nach Nummer 250 berechnet?
Nein. Eine dafür erforderliche Gefäßpunktion ist Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit deren Gebühr abgegolten; Nummer 250 kommt daneben nicht hinzu.
Was kostet die Nummer 250 zum 1,8-fachen Satz?
40 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 2,33 € zum einfachen Satz; das 1,8-fache davon sind 4,20 €, das 2,5-fache 5,83 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.