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GOÄ 250C II — Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen40 Punkte

GOÄ Nummer 250: die Blutentnahme aus der Vene, ihre Punkte und ihr Betrag

Gebühr

4,20 €40 Punkte × 5,82873 Cent × 1,8

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 250 ist die Blutentnahme aus der Vene mittels Spritze, Kanüle oder Katheter, bewertet mit 40 Punkten. Das ergibt 2,33 € zum einfachen Satz und 4,20 € zum 1,8-fachen, dem Regelhöchstsatz dieser Nummer. Nummer 250 steht in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses, und für die dort genannten Leistungen begrenzt § 5 Abs. 3 GOÄ den Rahmen auf das Einfache bis 2,5-fache, mit dem 1,8-fachen statt des sonst üblichen 2,3-fachen als Regelspanne — die Schwierigkeit des Krankheitsfalles zählt dabei nicht als Kriterium. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu den Nummern 270 bis 287: eine dabei nötige Gefäßpunktion ist mit deren Gebühr abgegolten, nicht mit dieser.

Der Leistungstext der Nummer 250

Drei technische Wege stehen nebeneinander, weil das Ergebnis dasselbe ist: Blut wird aus einer Vene entnommen, ob mit einer Spritze, einer Kanüle oder einem Katheter gearbeitet wird, ändert an der Nummer nichts. Die Leistung bemisst sich am Zugang zur Vene, nicht am verwendeten Instrument.

Nicht genannt ist die Blutentnahme aus einer Arterie oder aus dem Kapillargebiet — für Nummer 250 zählt ausdrücklich nur die Vene. Ebenfalls nicht Teil dieser Nummer ist eine Gefäßpunktion, die im Zusammenhang mit einer Infusion, Transfusion oder ähnlichen Leistung nach den Nummern 270 bis 287 erforderlich wird; sie ist mit deren Gebühr abgegolten und wird nicht zusätzlich nach Nummer 250 berechnet.

Was mit der entnommenen Probe geschieht, ist nicht Teil der Nummer 250; sie deckt allein den Vorgang der Entnahme ab. Ein Wundverband nach Nummer 200, der im Zusammenhang mit der Punktion angelegt wird, gilt dagegen als Bestandteil dieser Leistung und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 250

Nummer 250 ist in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses („Gebühren in besonderen Fällen“) genannt, und für die Leistungen dieses Abschnitts gilt § 5 Abs. 3 GOÄ: nicht der gewöhnliche Rahmen bis zum 3,5-fachen, sondern ein Rahmen vom Einfachen bis zum 2,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 1,8-fachen als Regelspanne anstelle des sonst üblichen 2,3-fachen.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOÄ nimmt die in Absatz 3 genannten Leistungen außerdem ausdrücklich aus: Die Schwierigkeit des Krankheitsfalles kann bei Nummer 250 die Schwierigkeit der Leistung nicht begründen. Maßgeblich bleiben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 allein die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung.

Über das 1,8-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar. Bei einem derart kurzen Leistungstext kann diese Begründung nur aus den Umständen der Ausführung kommen, die anderswo festgehalten sein müssen.

Was die Akte zur Nummer 250 tragen muss

Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 250 heißt das: Wann und aus welchem Anlass die Vene punktiert wurde, gehört in die Akte, nicht erst in die Rechnung.

Weil Nummer 250 zu den in § 5 Abs. 3 erfassten Leistungen gehört, bei denen die Schwierigkeit des Krankheitsfalles als Kriterium ausscheidet, kann eine Begründung über dem 1,8-fachen nur aus den Umständen der Ausführung kommen. Ohne eine entsprechende Eintragung in der Akte gibt es für § 12 Abs. 3 nichts, worauf sich eine solche Begründung stützen könnte.

Auch die Abgrenzung zu den Nummern 270 bis 287 lässt sich nur aus der Akte nachvollziehen: Ob eine Gefäßpunktion Teil einer Infusion oder Transfusion war oder eine eigenständige Blutentnahme nach Nummer 250, muss aus der Dokumentation der jeweiligen Leistung hervorgehen.

Häufige Fragen

Ist die Blutentnahme aus einer Arterie auch Nummer 250?

Nein. Der Leistungstext nennt ausdrücklich die Vene. Die Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie ist die Nummer 251 mit 60 Punkten, die Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr die Nummer 250a mit 40 Punkten.

Wird eine Gefäßpunktion für eine Infusion zusätzlich nach Nummer 250 berechnet?

Nein. Eine dafür erforderliche Gefäßpunktion ist Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit deren Gebühr abgegolten; Nummer 250 kommt daneben nicht hinzu.

Was kostet die Nummer 250 zum 1,8-fachen Satz?

40 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 2,33 € zum einfachen Satz; das 1,8-fache davon sind 4,20 €, das 2,5-fache 5,83 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.

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