Leistungstext
„Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe - auch gegebenenfalls nach Belastung - mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen)“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (7)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 651 ist die elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe, bewertet mit 253 Punkten. Das ergibt 14,75 € zum einfachen Satz und 26,54 € zum 1,8-fachen Satz. Nummer 651 steht in Abschnitt F, gehört aber zu den in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses gesondert aufgeführten Leistungen: Der Rahmen reicht dort nur bis zum 2,5-fachen, mit dem 1,8-fachen als Regelhöchstsatz an Stelle des sonst üblichen 2,3-fachen.
Der Leistungstext der Nummer 651
Die Untersuchung erfasst den Ruhezustand und, wo angezeigt, den Zustand nach Belastung, jeweils über Ableitungen an den Extremitäten und an der Brustwand. Wie viele Ableitungen mindestens vorliegen müssen, legt der Leistungstext selbst fest; die Bestimmungen befassen sich nicht mit dieser Zahl, sondern mit dem Verhältnis zu benachbarten Nummern.
Dieses Verhältnis ist umfangreich geregelt: Nummer 651 taucht in eigenen Ausschlusssätzen zu gleich sechs anderen Nummern auf — den Herzkatheteruntersuchungen der Nummern 626 bis 632, deren Leistungstext die fortlaufende EKG-Kontrolle bereits einschließt. Wer Nummer 651 berechnet, muss diese Abgrenzungen kennen, nicht nur den Leistungstext selbst.
Zusätzlich gilt die engere Familie der EKG-Nummern: 650 bis 653 stehen nicht nebeneinander. Welche dieser Nummern im Einzelfall zutrifft, hängt von dem ab, was tatsächlich abgeleitet und ausgewertet wurde, nicht von der Bezeichnung, die zuerst naheliegt.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt F, teils unmittelbar unter der Nummer 651, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
- Die Leistungen nach den Nummern 650 bis 653 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 626 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 627 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 628 sind die Leistungen nach den Nummern 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 629 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 630 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 632 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 651
Nummer 651 gehört zu den in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses gesondert genannten Leistungen. Für sie gilt nach § 5 Abs. 3 GOÄ ein enger Rahmen: Gebühren dürfen nur bis zum 2,5-fachen des Gebührensatzes bemessen werden, und an die Stelle des sonst üblichen 2,3-fachen tritt das 1,8-fache als Regelhöchstsatz.
Innerhalb dieses Rahmens gilt § 5 Abs. 2 nur eingeschränkt: Die Schwierigkeit des Krankheitsfalles ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich kein Kriterium für Leistungen nach Abschnitt A. Maßgeblich bleiben allein die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei ihrer Ausführung.
Über das 1,8-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ die schriftliche Begründung, auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar. Bei Nummer 651 kann sich diese Begründung nur auf das stützen, was bei der konkreten Ableitung und Auswertung tatsächlich vorlag.
Was die Akte zur Nummer 651 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 651 betrifft das eine Leistung, die sich gegen mehrere benachbarte Nummern klar abgrenzen lassen muss.
Die Bestimmungen schließen Nummer 651 neben mehreren anderen Nummern aus und lassen die Nummern 650 bis 653 nicht nebeneinander zu. Ob im Einzelfall ein Ruhe-EKG nach Nummer 651 vorlag und nicht eine der ausgeschlossenen Leistungen, lässt sich im Nachhinein nur aus der Akte beantworten, nicht aus der Erinnerung.
Für eine Begründung über dem 1,8-fachen Satz gilt dasselbe: Ihr Inhalt kann nur aus der Aufzeichnung der Untersuchung selbst stammen. Eine Dokumentation, die während des Termins entsteht, ist genau die Grundlage, aus der sich eine solche Begründung nachvollziehbar ableiten lässt.
Häufige Fragen
Warum gilt für Nummer 651 nur ein Rahmen bis zum 2,5-fachen?
Nummer 651 gehört zu den in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses gesondert genannten Leistungen. Für sie bemisst § 5 Abs. 3 GOÄ die Gebühr nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes, mit dem 1,8-fachen als Regelhöchstsatz statt des sonst üblichen 2,3-fachen.
Dürfen die Nummern 650 bis 653 nebeneinander berechnet werden?
Nein. Die Bestimmungen sagen ausdrücklich, dass die Leistungen nach den Nummern 650 bis 653 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind.
Was kostet die Nummer 651 zum 1,8-fachen Satz?
253 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 14,75 € zum einfachen Satz; das 1,8-fache davon sind 26,54 €, das 2,5-fache 36,87 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.