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Gebührenordnung für Ärzte: die Ziffern, die Punkte, der Betrag

Die Gebührenordnung für Ärzte weist jeder Leistung eine Punktzahl zu. Multipliziert mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt sie den einfachen Gebührensatz, und der Betrag auf der Rechnung ist dieser Satz mal dem gewählten Steigerungssatz. Dieses Lexikon führt Nummer für Nummer den amtlichen Leistungstext, die Punktzahl, die ausgerechneten Beträge und die Bestimmungen zusammen, die dazugehören.

Abstraktes Punktraster in Jade und Grau auf dunkelblauem Grund, verdichtet zur Mitte hin
Redaktion KiPT Voice · J Medical GmbH

Redaktionell gegen Produktverhalten und angegebene Primärquellen geprüft; keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.

Die Abschnitte des Gebührenverzeichnisses

Das Gebührenverzeichnis gliedert sich in sechzehn Abschnitte, von A bis P; die Buchstaben H und I stehen jeweils genau einmal für einen Abschnitt und nicht — wie an jeder anderen Stelle im Verzeichnis — für eine Unterabschnitt-Ziffer in römischer Zählung. Diese Liste ist der amtliche Aufbau; wie viele Nummern je Abschnitt auf dieser Website bereits eine eigene Seite haben, wächst mit jeder Aktualisierung.

Die sechzehn Abschnitte des Gebührenverzeichnisses Stand: 15. September 2026
AbschnittTitel
AGebühren in besonderen Fällen
BGrundleistungen und allgemeine Leistungen
CNichtgebietsbezogene Sonderleistungen
DAnästhesieleistungen
EPhysikalisch-medizinische Leistungen
FInnere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
GNeurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
HGeburtshilfe und Gynäkologie
IAugenheilkunde
JHals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
KUrologie
LChirurgie, Orthopädie
MLaboratoriumsuntersuchungen
NHistologie, Zytologie und Zytogenetik
OStrahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
PSektionsleistungen

Abschnittsbuchstaben und -titel, wie das amtliche Gebührenverzeichnis sie in seiner Inhaltsübersicht führt. Jeder Buchstabe führt zur Liste der Nummern des Abschnitts.

Gelesene Anbieterseiten (1)
  1. Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)

Was die Gebührenordnung für Ärzte regelt

Die Gebührenordnung für Ärzte ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Ihr Anhang, das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen, führt jede berechnungsfähige Leistung mit einer Nummer, einem Leistungstext und einer Punktzahl. Die Punktzahl ist keine Währung; sie wird erst über den Punktwert zu einem Betrag.

Neben dem Verzeichnis stehen die Paragrafen. § 4 sagt, welche Leistungen als eigene gelten und dass für einen Bestandteil einer anderen Leistung keine eigene Gebühr anfällt. § 5 regelt die Bemessung. § 6 Abs. 2 erlaubt, eine selbständige Leistung, die im Verzeichnis fehlt, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen. § 12 bestimmt, was auf der Rechnung stehen muss.

Zwischen den Nummern stehen außerdem die Allgemeinen Bestimmungen. Sie sind der Teil, den man am wenigsten sucht und am häufigsten braucht: Dort steht, welche Nummer neben welcher nicht berechnungsfähig ist und wie oft eine Leistung im Behandlungsfall oder im Kalenderjahr in Betracht kommt.

Wie aus einer Punktzahl ein Betrag wird

Der Gebührensatz ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert steht im Satz danach: 5,82873 Cent. Satz 4 sagt, wie gerundet wird — Bruchteile unter 0,5 ab, ab 0,5 auf.

Die Gebühr ist dann der Gebührensatz mal dem Steigerungssatz. Wie hoch dieser Satz sein darf, hängt vom Abschnitt ab: für die übrigen Abschnitte bis zum Dreieinhalbfachen, für die Abschnitte A, E und O bis zum Zweieinhalbfachen, für Abschnitt M und die Nummer 437 bis zum 1,3-fachen. Innerhalb dieses Rahmens gilt jeweils eine Regelspanne, oberhalb derer begründet werden muss.

Alle Beträge in diesem Lexikon sind so gerechnet, aus der Punktzahl des Gebührenverzeichnisses und diesem Punktwert. Sie sind Arithmetik und keine Empfehlung.

Die Regelungen, aus denen ein Betrag entsteht Stand: 15. September 2026
RegelungWas sie festlegtFundstelle
Leistungstext und PunktzahlJe Nummer, im Anhang zur VerordnungGebührenverzeichnis (Anlage)
Punktwert und Rundung5,82873 Cent je Punkt; gerundet wird auf den Cent§ 5 Abs. 1 GOÄ
Analoge BewertungEine selbständige Leistung, die im Verzeichnis fehlt, kann entsprechend einer gleichwertigen Leistung berechnet werden§ 6 Abs. 2 GOÄ
Rechnungsinhalt und BegründungDatum, Nummer, Bezeichnung, Betrag und Steigerungssatz je Leistung; oberhalb der Regelspanne schriftlich begründet§ 12 Abs. 2 und 3 GOÄ

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Gelesene Anbieterseiten (4)
  1. Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
  2. § 5 GOÄ — Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
  3. § 6 GOÄ — Gebühren für andere Leistungen
  4. § 12 GOÄ — Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung

Was nach § 12 GOÄ auf der Rechnung stehen muss

§ 12 Abs. 1 knüpft die Fälligkeit an die Rechnung: Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Was das heißt, steht in Absatz 2.

Absatz 3 ist der Satz, der in der Praxis die meiste Arbeit macht. Überschreitet eine Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist das auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; bei den Leistungen des § 5 Abs. 3 gilt dasselbe oberhalb des 1,8-fachen, bei denen des § 5 Abs. 4 oberhalb des 1,15-fachen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.

Eine Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen ist, kommt aus der Behandlungsdokumentation oder aus nichts. Das ist der Punkt, an dem die Gebührenordnung und § 630f BGB dieselbe Akte meinen.

  • das Datum der Erbringung der Leistung
  • bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz
  • bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a
  • bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung
  • bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage

Welche Nummern dieses Lexikon bisher führt

Den Anfang machten die Grundleistungen des Abschnitts B — die Nummern, die in einer Privatpraxis an einem gewöhnlichen Tag anfallen: die Beratung und die eingehende Beratung, die Fremdanamnese, die drei Untersuchungsnummern mit ihrer Abgrenzung untereinander, der Ganzkörperstatus, die Koordination bei chronisch Kranken und der Besuch.

Der zweite Schritt führt aus Abschnitt B hinaus: das Wiederholungsrezept, der Besuch eines weiteren Kranken, die konsiliarische Erörterung, der ausführliche Befundbericht, die Blutentnahme, die Injektion, die Ultraschalluntersuchung eines Organs und das Ruhe-EKG. Drei davon — die Nummern 2, 250 und 651 — stehen in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses, und für sie endet der Rahmen nach § 5 Abs. 3 beim 2,5-fachen, mit dem 1,8-fachen als Regelspanne.

Der dritte Schritt geht dorthin, wo eine Praxis ohne Krankheitsfall Rechnungen schreibt, und in die Prozedurräume: die vier Früherkennungsnummern des Abschnitts B III — beim Kind, bei der Frau, beim Mann und die Gesundheitsuntersuchung beim Erwachsenen —, der Besuch auf einer Pflegestation, die intravenöse und die intraartikuläre Injektion und die Punktion eines Gelenks. Alle acht stehen im gewöhnlichen Rahmen bis zum 3,5-fachen; keine ist in Abschnitt A genannt.

Der vierte Schritt sind die Nummern, deren Leistungstext oder Bestimmung eine Mindestdauer oder eine Zeiteinheit nennt: das Beratungsgespräch in Gruppen, die humangenetische Beratung, die homöopathische Erstanamnese, die Erörterung bei einer lebensverändernden Erkrankung und die beiden Assistenznummern des Abschnitts B IV — dazu die Digitaluntersuchung, die die Früherkennung beim Mann ausschließt, und die Begleitung zur stationären Behandlung. Bei diesen Seiten steht die Dauer nur im Zitat; die Ordnung nennt sie, und § 12 Abs. 2 Nr. 2 verlangt sie auf der Rechnung.

Jede Seite bringt denselben Aufbau: den Leistungstext im amtlichen Wortlaut, die Punktzahl, die Beträge zum einfachen Satz, zur Regelspanne und zum Höchstsatz, die Allgemeinen Bestimmungen, die diese Nummer nennen, und einen Abschnitt darüber, was die Akte zu dieser Leistung tragen muss.

Die Sammlung wächst in Schritten und nicht auf einmal. Welche Nummer als Nächstes dazukommt, entscheidet die Nachfrage in der Suche — und die Frage, ob die bereits veröffentlichten Seiten in der Suche angekommen sind.

  • Nummer 1 — Beratung, auch mittels Fernsprecher (80 Punkte)
  • Nummer 2 — Wiederholungsrezept, Überweisung, Befundübermittlung durch die Arzthelferin (30 Punkte, Rahmen bis 2,5-fach)
  • Nummer 3 — eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (150 Punkte)
  • Nummer 4 — Fremdanamnese und Führung der Bezugspersonen (220 Punkte)
  • Nummer 5 — symptombezogene Untersuchung (80 Punkte)
  • Nummer 6 — vollständige Untersuchung eines Organsystems, erste Gruppe (100 Punkte)
  • Nummer 7 — vollständige Untersuchung eines Organsystems, zweite Gruppe (160 Punkte)
  • Nummer 8 — Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus (260 Punkte)
  • Nummer 15 — Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen (300 Punkte)
  • Nummer 50 — Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung (320 Punkte)
  • Nummer 51 — Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft (250 Punkte)
  • Nummer 60 — konsiliarische Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt (120 Punkte)
  • Nummer 75 — ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (130 Punkte)
  • Nummer 250 — Blutentnahme aus der Vene (40 Punkte, Rahmen bis 2,5-fach)
  • Nummer 252 — Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär (40 Punkte)
  • Nummer 410 — Ultraschalluntersuchung eines Organs (200 Punkte)
  • Nummer 651 — elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe (253 Punkte, Rahmen bis 2,5-fach)
  • Nummer 26 — Früherkennungsuntersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (450 Punkte)
  • Nummer 27 — Früherkennungsuntersuchung einer Frau auf Krebserkrankungen (320 Punkte)
  • Nummer 28 — Früherkennungsuntersuchung eines Mannes auf Krebserkrankungen (280 Punkte)
  • Nummer 29 — Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen (440 Punkte)
  • Nummer 48 — Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (120 Punkte)
  • Nummer 253 — Injektion, intravenös (70 Punkte)
  • Nummer 255 — Injektion, intraartikulär oder perineural (95 Punkte)
  • Nummer 300 — Punktion eines Gelenks (120 Punkte)
  • Nummer 11 — Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata (60 Punkte)
  • Nummer 20 — Beratungsgespräch in Gruppen bei chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (120 Punkte)
  • Nummer 21 — eingehende humangenetische Beratung, je angefangene Zeiteinheit und Sitzung (360 Punkte)
  • Nummer 30 — Erhebung der homöopathischen Erstanamnese (900 Punkte)
  • Nummer 34 — Erörterung der Auswirkungen einer lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung (300 Punkte)
  • Nummer 55 — Begleitung eines Patienten zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung (500 Punkte)
  • Nummer 61 — Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes, Assistenz (130 Punkte)
  • Nummer 62 — Zuziehung eines Assistenten bei operativen Leistungen (150 Punkte)

Was dieses Lexikon nicht ist

Es ist keine Abrechnungsberatung. Es steht hier keine Empfehlung, welche Nummer in einem konkreten Fall zu wählen ist, keine Anleitung, wie sich ein höherer Betrag erreichen lässt, und keine Auslegung der Ordnung über ihren Wortlaut hinaus. Wo die Verordnung selbst auslegt — und bei den Untersuchungsnummern tut sie das ausführlich —, ist ihr Text zitiert und nicht zusammengefasst.

Es ist auch keine Produktankündigung. KI Praxis Tools verkauft ein Produkt, KiPT Voice. KiPT GOÄ ist kostenlos und bleibt es. Diese Seiten stehen hier, weil dieselbe Akte, aus der eine Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ kommt, auch die Akte ist, die § 630f BGB verlangt.

Der amtliche Text wurde zuletzt am 15. September 2026 von gesetze-im-internet.de gelesen. Die Gebührenordnung wird geändert; prüfen Sie den Wortlaut vor einer Entscheidung erneut an der Quelle, die unten verlinkt ist.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Punktwert der GOÄ?

§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ nennt 5,82873 Cent. Der einfache Gebührensatz einer Leistung ist ihre Punktzahl mal diesem Wert; nach Satz 4 wird auf den Cent gerundet, ab 0,5 aufwärts.

Was bedeutet der 2,3-fache Satz?

§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ sagt, dass eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf; darüber hinaus nur, wenn Besonderheiten von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung das rechtfertigen. Für die Abschnitte A, E und O tritt das 1,8-fache an diese Stelle, für Abschnitt M und die Nummer 437 das 1,15-fache.

Muss ein höherer Satz begründet werden?

Ja. § 12 Abs. 3 GOÄ verlangt oberhalb der jeweiligen Regelspanne eine auf die einzelne Leistung bezogene, für den Zahlungspflichtigen verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung, die auf Verlangen näher zu erläutern ist.

Was gilt für eine Leistung, die im Gebührenverzeichnis fehlt?

§ 6 Abs. 2 GOÄ lässt zu, eine selbständige ärztliche Leistung, die nicht aufgenommen ist, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses zu berechnen. Nach § 12 Abs. 4 ist sie in der Rechnung verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

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