Leistungstext
„Injektion, intravenös“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 253 ist die Injektion intravenös, bewertet mit 70 Punkten — anders als Nummer 252, die diesen Zugang nicht nennt. Das ergibt 4,08 € zum einfachen Satz und 9,38 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Auch für Nummer 253 gilt: Werden bei liegender Kanüle mehrere Arzneimittel im zeitlichen Zusammenhang nacheinander statt als Mischung gegeben, ist sie dafür nicht mehrfach berechnungsfähig.
Der Leistungstext der Nummer 253
Der Leistungstext benennt einen einzigen Zugangsweg: intravenös. Das grenzt Nummer 253 von den Nachbarn im selben Abschnitt ab — Nummer 252 nennt subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär, aber nicht intravenös; Nummer 254 betrifft die intraarterielle, Nummer 258 die intraaortale oder intrakardiale Injektion. Welcher Zugang gewählt wird, entscheidet, welche dieser Nummern einschlägig ist.
Die Menge oder Art des injizierten Arzneimittels ist für den Leistungstext ohne Bedeutung; er beschreibt den intravenösen Vorgang, nicht seinen Inhalt. Für das Einbringen eines Arzneimittels in einen bereits liegenden parenteralen Katheter führt das Verzeichnis dagegen eine eigene Nummer, die 261 mit 30 Punkten — und dieselbe Bestimmung, die die mehrfache Berechnung bei liegender Kanüle ausschließt, nennt die Nummern 252 bis 258 und 261 in einem Atemzug.
Werden bei liegender Kanüle mehrere Arzneimittel nacheinander statt als Mischung gegeben, bleibt es auch hier bei einer einzigen Berechnung nach den Nummern 252 bis 258 beziehungsweise 261. Ein im Anschluss angelegter Wundverband nach Nummer 200 gilt als Bestandteil der Injektion; eine dabei nötige Gefäßpunktion gehört zu den Nummern 270 bis 287 und ist mit deren Gebühr abgegolten.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C, teils unmittelbar unter der Nummer 253, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
- Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
- Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 253
Nummer 253 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Kriterien, die schon im Leistungstext stecken, bleiben nach Satz 3 außer Betracht.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Für die intravenöse Injektion als kurze technische Leistung kann eine solche Begründung nur aus den Umständen der Ausführung stammen, die dokumentiert sein müssen.
Was die Akte zur Nummer 253 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, unabhängig von der Abrechnungsart. Für Nummer 253 gehört dazu, dass der Zugang intravenös erfolgte und mit welchem Arzneimittel injiziert wurde.
Werden mehrere Arzneimittel nacheinander bei liegender Kanüle gegeben, verhindert die erste Bestimmung eine mehrfache Berechnung — wie viele Injektionen tatsächlich stattfanden und in welcher Reihenfolge, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, nicht aus der Erinnerung.
Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung; bei einer so kurzen Leistungsbeschreibung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.
Häufige Fragen
Zählt eine subkutane Injektion zu Nummer 253?
Nein. Der Leistungstext nennt nur intravenös; die subkutane, submuköse, intrakutane oder intramuskuläre Injektion steht als Nummer 252 mit 40 Punkten eigens im Verzeichnis.
Darf Nummer 253 für jedes einzelne Arzneimittel berechnet werden, wenn mehrere nacheinander in dieselbe liegende Kanüle gespritzt werden?
Nein, nicht wenn bei liegender Kanüle mehrere Arzneimittel im zeitlichen Zusammenhang nacheinander statt als Mischung verabreicht werden — die Bestimmung schließt für diesen Fall eine mehrfache Berechnung ausdrücklich aus.
Was kostet die Nummer 253 zum 2,3-fachen Satz?
70 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 4,08 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 9,38 €, das 3,5-fache 14,28 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.