Leistungstext
„Injektion, intraartikulär oder perineural“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 255 ist die Injektion intraartikulär oder perineural, bewertet mit 95 Punkten. Das ergibt 5,54 € zum einfachen Satz und 12,74 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Die Grenze, die bei dieser Nummer am häufigsten zählt, steht in Abschnitt C III: Zum Inhalt einer Punktion gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen — eine Injektion, die im Zusammenhang mit einer Gelenkpunktion nach Nummer 300 erfolgt, ist Bestandteil der Punktion und kein eigener Ansatz nach Nummer 255.
Der Leistungstext der Nummer 255
Der Leistungstext nennt zwei Zugangswege nebeneinander: intraartikulär oder perineural. Das grenzt Nummer 255 von den Nachbarn im selben Abschnitt ab — Nummer 256 betrifft die Injektion in den Periduralraum, Nummer 257 die Injektion in den Subarachnoidalraum, beide mit eigener, höherer Punktzahl.
Von Nummer 253 unterscheidet sich Nummer 255 allein durch den Zugang: intravenös ist dort geregelt, intraartikulär oder perineural hier. Auch für Nummer 255 ist die Menge oder Art des Arzneimittels für den Leistungstext ohne Bedeutung; er beschreibt den Vorgang, nicht seinen Inhalt.
Werden bei liegender Kanüle mehrere Arzneimittel nacheinander statt als Mischung gegeben, bleibt es bei einer einzigen Berechnung nach den Nummern 252 bis 258 beziehungsweise 261. Ein im Anschluss angelegter Wundverband nach Nummer 200 gilt als Bestandteil der Injektion.
Die wichtigste Abgrenzung führt in den Nachbarabschnitt. Die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C III sagt, dass zum Inhalt der Leistungen für Punktionen die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen gehören. Wird also ein Gelenk nach Nummer 300 punktiert und in demselben Zusammenhang injiziert, ist die Injektion Teil der Punktion; Nummer 255 steht für die Injektion in das Gelenk ohne eine solche Punktion.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C, teils unmittelbar unter der Nummer 255, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
- Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
- Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
- Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 255
Nummer 255 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Kriterien, die schon im Leistungstext stecken, bleiben nach Satz 3 außer Betracht.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Für eine intraartikuläre oder perineurale Injektion als kurze technische Leistung kann eine solche Begründung nur aus den Umständen der Ausführung stammen, die dokumentiert sein müssen.
Was die Akte zur Nummer 255 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, unabhängig von der Abrechnungsart. Für Nummer 255 gehört dazu, welcher der beiden Zugangswege gewählt, welches Gelenk oder welcher Nerv erreicht und welches Arzneimittel injiziert wurde.
Ob eine Injektion in das Gelenk eine eigenständige Leistung war oder im Zusammenhang mit einer Punktion nach Nummer 300 stand, entscheidet, welche Nummer überhaupt in Betracht kommt — und das lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, nicht aus der Erinnerung.
Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung; bei einer so kurzen Leistungsbeschreibung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.
Häufige Fragen
Zählt eine intravenöse Injektion zu Nummer 255?
Nein. Der Leistungstext nennt intraartikulär oder perineural; die intravenöse Injektion steht als Nummer 253 mit 70 Punkten eigens im Verzeichnis.
Kommt Nummer 255 neben einer Gelenkpunktion nach Nummer 300 hinzu?
Nein. Die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C III rechnet die im Zusammenhang mit einer Punktion stehenden Injektionen zum Inhalt der Punktion; die Injektion ist dann mit der Gebühr der Nummer 300 abgegolten.
Was kostet die Nummer 255 zum 2,3-fachen Satz?
95 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 5,54 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 12,74 €, das 3,5-fache 19,38 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.