Leistungstext
„Ultraschalluntersuchung eines Organs“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 410 ist die Ultraschalluntersuchung eines Organs, bewertet mit 200 Punkten. Das ergibt 11,66 € zum einfachen und 26,81 € zum 2,3-fachen Satz. Entscheidend ist an dieser Nummer weniger der Betrag als die Frage, was als ein Organ zählt: Die Allgemeinen Bestimmungen erweitern den Begriff ausdrücklich auf den Darm, auf Gelenke als Funktionseinheiten sowie auf Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer Körperregion. Welches Organ untersucht wurde, gehört dabei zwingend auf die Rechnung.
Der Leistungstext der Nummer 410
Der Leistungstext benennt weder ein bestimmtes Organ noch eine Körperregion — offen bleibt an dieser Stelle, was im Einzelfall als das untersuchte Organ gilt. Genau das regeln die Allgemeinen Bestimmungen, und zwar sehr genau.
Sie erweitern den Organbegriff über die anatomisch definierten Organe hinaus: Der Darm zählt dazu, ebenso Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt dabei die jeweils untersuchte Körperregion, gleich ob nur Gefäße, nur Lymphknoten oder beides samt Weichteilen betrachtet werden.
Wird in derselben Sitzung mehr als ein Organ in diesem Sinne untersucht, fällt das weitere Organ unter Nummer 420 — diese Seite befasst sich nur mit Nummer 410 selbst. Nebeneinander berechnungsfähig sind die Nummern 410 bis 418 in keinem Fall.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C, teils unmittelbar unter der Nummer 410, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.
- Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
- Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
- Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 410
Nummer 410 steht in Abschnitt C, also im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Kriterien dafür sind nach § 5 Abs. 2 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung.
Bei einer sonographischen Leistung liegt die Schwierigkeit häufig gerade in dem, was der Leistungstext offenlässt: welches Organ, in welcher Ausdehnung und unter welchen Bedingungen untersucht wurde. Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben dabei außer Betracht.
Was die Akte zur Nummer 410 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 410 fallen zwei Pflichten an einer Stelle zusammen: Die Bestimmung verlangt das untersuchte Organ auf der Rechnung, und dieselbe Angabe gehört ohnehin in die Akte.
Wo der erweiterte Organbegriff greift — Darm, eine Gelenkgruppe als Funktionseinheit, Muskelgruppen, Lymphknoten oder Gefäße einer Körperregion —, trägt nur die Akte fest, welche Region konkret gemeint war und ob mehrere Organe im Sinne der Bestimmung in derselben Sitzung untersucht wurden. Eine Rechnung, die das Organ nennt, aber nirgends belegt, steht auf dünnem Boden.
Für eine Begründung über dem Regelsatz gilt dasselbe: Ihr Inhalt kann nur aus der Aufzeichnung der Untersuchung selbst stammen. Eine Dokumentation, die während des Termins entsteht, ist genau die Grundlage, aus der sich eine solche Begründung nachvollziehbar ableiten lässt.
Häufige Fragen
Was zählt bei Nummer 410 als ein Organ?
Neben den anatomisch definierten Organen zählen dazu der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt jeweils die untersuchte Körperregion, unabhängig davon, ob nur Gefäße, nur Lymphknoten oder beides samt Weichteilen betrachtet werden.
Dürfen die Nummern 410 bis 418 nebeneinander berechnet werden?
Nein. Die Allgemeinen Bestimmungen sagen ausdrücklich, dass die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. Weitere Organe in derselben Sitzung fallen stattdessen unter Nummer 420.
Was kostet die Nummer 410 zum 2,3-fachen Satz?
200 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 11,66 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 26,81 €, das 3,5-fache 40,80 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.