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GOÄ 410C VI — Sonographische Leistungen200 Punkte

GOÄ Nummer 410: die Ultraschalluntersuchung eines Organs

Gebühr

26,81 €200 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Ultraschalluntersuchung eines Organs

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 410 ist die Ultraschalluntersuchung eines Organs, bewertet mit 200 Punkten. Das ergibt 11,66 € zum einfachen und 26,81 € zum 2,3-fachen Satz. Entscheidend ist an dieser Nummer weniger der Betrag als die Frage, was als ein Organ zählt: Die Allgemeinen Bestimmungen erweitern den Begriff ausdrücklich auf den Darm, auf Gelenke als Funktionseinheiten sowie auf Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer Körperregion. Welches Organ untersucht wurde, gehört dabei zwingend auf die Rechnung.

Der Leistungstext der Nummer 410

Der Leistungstext benennt weder ein bestimmtes Organ noch eine Körperregion — offen bleibt an dieser Stelle, was im Einzelfall als das untersuchte Organ gilt. Genau das regeln die Allgemeinen Bestimmungen, und zwar sehr genau.

Sie erweitern den Organbegriff über die anatomisch definierten Organe hinaus: Der Darm zählt dazu, ebenso Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt dabei die jeweils untersuchte Körperregion, gleich ob nur Gefäße, nur Lymphknoten oder beides samt Weichteilen betrachtet werden.

Wird in derselben Sitzung mehr als ein Organ in diesem Sinne untersucht, fällt das weitere Organ unter Nummer 420 — diese Seite befasst sich nur mit Nummer 410 selbst. Nebeneinander berechnungsfähig sind die Nummern 410 bis 418 in keinem Fall.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 410

Nummer 410 steht in Abschnitt C, also im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.

Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Kriterien dafür sind nach § 5 Abs. 2 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung.

Bei einer sonographischen Leistung liegt die Schwierigkeit häufig gerade in dem, was der Leistungstext offenlässt: welches Organ, in welcher Ausdehnung und unter welchen Bedingungen untersucht wurde. Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben dabei außer Betracht.

Was die Akte zur Nummer 410 tragen muss

Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 410 fallen zwei Pflichten an einer Stelle zusammen: Die Bestimmung verlangt das untersuchte Organ auf der Rechnung, und dieselbe Angabe gehört ohnehin in die Akte.

Wo der erweiterte Organbegriff greift — Darm, eine Gelenkgruppe als Funktionseinheit, Muskelgruppen, Lymphknoten oder Gefäße einer Körperregion —, trägt nur die Akte fest, welche Region konkret gemeint war und ob mehrere Organe im Sinne der Bestimmung in derselben Sitzung untersucht wurden. Eine Rechnung, die das Organ nennt, aber nirgends belegt, steht auf dünnem Boden.

Für eine Begründung über dem Regelsatz gilt dasselbe: Ihr Inhalt kann nur aus der Aufzeichnung der Untersuchung selbst stammen. Eine Dokumentation, die während des Termins entsteht, ist genau die Grundlage, aus der sich eine solche Begründung nachvollziehbar ableiten lässt.

Häufige Fragen

Was zählt bei Nummer 410 als ein Organ?

Neben den anatomisch definierten Organen zählen dazu der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt jeweils die untersuchte Körperregion, unabhängig davon, ob nur Gefäße, nur Lymphknoten oder beides samt Weichteilen betrachtet werden.

Dürfen die Nummern 410 bis 418 nebeneinander berechnet werden?

Nein. Die Allgemeinen Bestimmungen sagen ausdrücklich, dass die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. Weitere Organe in derselben Sitzung fallen stattdessen unter Nummer 420.

Was kostet die Nummer 410 zum 2,3-fachen Satz?

200 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 11,66 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 26,81 €, das 3,5-fache 40,80 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.

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