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KI-Dokumentation in der Ordination: Ärztegesetz, Tonaufnahme und DSGVO in Österreich

Eine österreichische Ordination darf KI für die Dokumentation nutzen. Mit einem lokalen Modell bleibt alles am Ordinationsrechner, dann genügt die Zustimmung zur Aufnahme. Geht der Transkripttext an einen KI-Anbieter in der EU, braucht es zusätzlich die Entbindung von der Verschwiegenheit durch die Patientin oder den Patienten, denn die Ausnahme für Auftragsverarbeiter in § 54 Ärztegesetz gilt nur für die Verrechnung.

Abstraktes Dokument mit Zeilen für die Ordinationsdokumentation, daneben ein geschlossenes Schloss in einem Kreis
Redaktion KiPT Voice, J Medical GmbH

Redaktionell gegen Produktverhalten und angegebene Primärquellen geprüft; keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.

Zwei Wege: lokales Modell oder KI-Anbieter in der EU

Bei KI-Dokumentation entstehen drei Daten: die Audioaufnahme, das Transkript und der Entwurf der Notiz. Für das österreichische Recht zählt, ob etwas davon die Ordination verlässt.

Läuft das Sprachmodell lokal, bleibt alles am Ordinationsrechner. Geht nur der Transkripttext an einen KI-Anbieter in der EU, wird dieser , und die ärztliche Verschwiegenheit verlangt eine Entbindung.

Lokales Modell und EU-Anbieter im Vergleich Stand: 25. September 2026
FrageLokales ModellKI-Anbieter in der EU
Aufnahme des GesprächsZustimmung vor der AufnahmeZustimmung vor der Aufnahme
Verlässt Text die Ordination?NeinJa, nur der Transkripttext
Verschwiegenheit (§ 54 Ärztegesetz)Nicht berührtEntbindung durch die Patientin oder den Patienten
Vertrag mit dem AnbieterNicht nötigAuftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO
VerschlüsselungSpeicherung am Rechner schützenPflicht nach Art. 32 DSGVO, nicht durch Zustimmung ersetzbar

Gelesen im RIS und in EUR-Lex.

Gelesene Gesetzestexte (5)
  1. § 120 StGB (RIS)
  2. DSGVO, Art. 4 Nr. 8: Auftragsverarbeiter (EUR-Lex)
  3. § 54 Ärztegesetz (RIS)
  4. DSGVO, Art. 28: Auftragsverarbeitung (EUR-Lex)
  5. Datenschutzbehörde, DSB-D213.692/0001-DSB/2018

Verschwiegenheit: § 54 Ärztegesetz

§ 54 Abs. 1 Ärztegesetz verpflichtet Ärztinnen, Ärzte und ihre zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen in Ausübung des Berufes anvertraut oder bekannt wird. Die Pflicht entfällt, wenn die geschützte Person den Arzt davon (§ 54 Abs. 2 Z 3).

§ 121 StGB stellt die Verletzung von Berufsgeheimnissen in Gesundheitsberufen unter Strafe. Eine Ausnahme für Auftragsverarbeiter kennt er nicht.

Tonaufnahme: § 120 StGB und das Recht am eigenen Wort

§ 120 Abs. 1 StGB bestraft, wer ein Tonaufnahmegerät benutzt, um eine nicht öffentliche Äußerung festzuhalten, die nicht für ihn bestimmt ist. Abs. 2 bestraft, wer eine Aufnahme ohne Zustimmung der sprechenden Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht.

Zivilrechtlich ist das heimliche Aufnehmen eines Gesprächs unter vier Augen rechtswidrig; der OGH leitet das aus dem Recht am eigenen Wort nach § 16 ABGB ab ( RS0031784). Mitschriften heimlicher Aufnahmen sind genauso geschützt (RS0127498). Offen und mit Zustimmung aufgenommen, stellt sich diese Frage nicht.

Dokumentation und die Ärztegesetz-Novelle 2026

§ 51 Ärztegesetz verpflichtet zur Dokumentation jeder Behandlung und zur Aufbewahrung für mindestens zehn Jahre. Ein Entwurf, den die Ärztin oder der Arzt prüft und übernimmt, wird Teil dieser Dokumentation; der KI-Anbieter behält nichts.

Die Ärztegesetz-Novelle 2026 () ist seit 30. Juli 2026 weitgehend in Kraft. Sie enthält nichts zu KI oder Auftragsverarbeitern und ändert § 54 nicht.

  • § 51 Abs. 1: Die erste Kopie der Dokumentation ist für Patientinnen und Patienten kostenlos.
  • § 49 Abs. 2: Telemedizin steht neben der persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung.
  • § 49 Abs. 7 und 8: Die Speicherpflicht in ELGA gilt ausdrücklich auch nach dem Ärztegesetz.

So setzt eine Ordination den Weg über einen EU-Anbieter um

Mit diesen Schritten ist der Weg über einen KI-Anbieter in der EU sauber dokumentiert. Wer ihn nicht gehen will, wählt das lokale Modell und braucht nur den ersten Schritt.

  1. Zustimmung und Entbindung einholenVor der Aufnahme: Zustimmung zur Aufnahme und Entbindung für die Weitergabe des Transkripts an den genannten EU-Anbieter.
  2. Vertrag abschließenAuftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO: nur EU, kein Training mit den Daten, Löschung nach der Verarbeitung.
  3. Verschlüsselt übertragenArt. 32 DSGVO verlangt geeignete Sicherheit; eine Zustimmung ersetzt sie nicht (DSB 2018).
  4. Folgenabschätzung und VerzeichnisDatenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 und ein Eintrag im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO.
  5. Notiz prüfen und ablegenDie Ärztin oder der Arzt prüft den Entwurf und legt ihn in der eigenen Dokumentation ab (§ 51 Ärztegesetz).

Häufige Fragen

Darf ich das Gespräch mit Patienten aufnehmen?

Offen und mit Zustimmung ja. Heimliche Aufnahmen sind nach der Rechtsprechung des OGH rechtswidrig, und wer eine Aufnahme ohne Zustimmung weitergibt, macht sich nach § 120 Abs. 2 StGB strafbar.

Braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter?

Ja, sobald der Anbieter Transkripttext verarbeitet (Art. 28 DSGVO). Der Vertrag allein reicht wegen § 54 Ärztegesetz nicht: Zusätzlich braucht es die Entbindung durch die Patientin oder den Patienten.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens zehn Jahre nach § 51 Abs. 3 Ärztegesetz. Das gilt für die geprüfte Notiz in der eigenen Dokumentation der Ordination, nicht für Daten beim KI-Anbieter.

Was ändert die Ärztegesetz-Novelle 2026?

Sie macht unter anderem die erste Kopie der Dokumentation kostenlos, stellt Telemedizin neben die persönliche Berufsausübung und präzisiert die Speicherpflicht in ELGA. Zu KI und Auftragsverarbeitern enthält sie nichts.

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