KI-Dokumentation in der Schweizer Arztpraxis: revDSG, Arztgeheimnis und Datenfluss
Eine Schweizer Praxis darf KI für die Dokumentation einsetzen. Mit einem lokalen Modell verlässt nichts den Praxiscomputer, dann genügt die Einwilligung zur Aufnahme. Geht der Transkripttext an einen KI-Anbieter in der EU, braucht es zusätzlich die dokumentierte Einwilligung der Patientin oder des Patienten und einen Auftragsbearbeitungsvertrag, der das Berufsgeheimnis ausdrücklich abdeckt.

Redaktionell gegen Produktverhalten und angegebene Primärquellen geprüft; keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.
Rechtsstand 25. September 2026, gelesen in Fedlex und den kantonalen Gesetzessammlungen. Diese Übersicht ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. KiPT Voice ist derzeit für Praxen in Deutschland verfügbar.
Zwei Wege: lokales Modell oder KI-Anbieter in der EU
Bei KI-Dokumentation entstehen drei Daten: die Audioaufnahme, das Transkript und der Entwurf der Notiz. Für das Schweizer Recht zählt, ob etwas davon die Praxis verlässt.
Läuft das Sprachmodell lokal, bleibt alles auf dem Praxiscomputer. Geht nur der Transkripttext an einen KI-Anbieter in der EU, gelten zusätzlich das Berufsgeheimnis und die Regeln zur .
| Frage | Lokales Modell | KI-Anbieter in der EU |
|---|---|---|
| Aufnahme des Gesprächs | Einwilligung nach Art. 179ter StGB | Einwilligung nach Art. 179ter StGB |
| Verlässt Text die Praxis? | Nein | Ja, nur der Transkripttext |
| Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) | Nicht berührt, keine Offenbarung | Einwilligung einholen |
| Bekanntgabe ins Ausland | Keine | Zulässig, die EU steht in Anhang 1 DSV |
| Vertrag mit dem Anbieter | Nicht nötig | Auftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG |
Gelesen in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes (Fedlex).
Das Arztgeheimnis: Hilfsperson oder Einwilligung
Art. 321 StGB bestraft Ärztinnen, Ärzte und ihre , die ein anvertrautes Geheimnis offenbaren. Nicht strafbar ist die Offenbarung mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Eine Regel zur Auslagerung an IT-Dienstleister enthält der Artikel nicht.
Die zum revidierten Datenschutzgesetz hält fest, dass ein Auftragsbearbeiter, der als Hilfsperson gilt, keine zusätzliche Einwilligung braucht. Das Bundesgericht hat den externen Speicheranbieter einer Anwaltskanzlei als Hilfsperson anerkannt (2C_1083/2017). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich behandelt Softwareanbieter in ihrem Merkblatt dagegen als Dritte und verlangt eine Einwilligung vor der Behandlung.
Was das Datenschutzgesetz verlangt
Gesundheitsdaten sind . Für den Weg über einen KI-Anbieter sind vier Artikel des DSG entscheidend.
- Art. 9 DSG: Die Bearbeitung darf übertragen werden, wenn keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Die Praxis prüft die Datensicherheit des Anbieters; Unterauftragsbearbeiter brauchen ihre vorgängige Genehmigung.
- Art. 16 DSG: Die Bekanntgabe ins Ausland ist zulässig, wenn der Bundesrat den Staat als angemessen anerkennt. Die EU-Staaten stehen in Anhang 1 DSV.
- Art. 19 DSG: Patientinnen und Patienten erfahren, wer die Daten erhält und in welchem Staat.
- Art. 22 DSG: Bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten mit neuen Technologien ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig.
Kantone: keine eigene Auslagerungsregel
Die kantonalen Gesundheitsgesetze wiederholen die Schweigepflicht, regeln aber keine Auslagerung an IT-Dienstleister und schreiben keinen Datenstandort vor. Kantonale Datenschutzgesetze gelten für öffentliche Organe; private Praxen fallen unter das eidgenössische DSG.
| Kanton | Bestimmung | Auslagerung an IT-Dienstleister | Datenstandort |
|---|---|---|---|
| Zürich | § 15 GesG: Hilfspersonen gebunden, Einwilligung entbindet | Keine Regel im Gesetz; Merkblatt der Gesundheitsdirektion verlangt Einwilligung | Keine Vorgabe |
| Bern | Art. 27 GesG: Schweigen gegenüber Drittpersonen | Keine Regel | Keine Vorgabe |
| Aargau | §§ 19 und 21 GesG: Hilfspersonen gebunden, Einwilligung entbindet | Keine Regel | Keine Vorgabe |
| St. Gallen | Verordnung 312.0, Art. 14 bis 19 | Keine Regel | Keine Vorgabe |
| Basel-Stadt | §§ 26 und 27 GesG: Hilfspersonen gebunden | Keine Regel | Keine Vorgabe |
| Luzern | §§ 22 bis 26 GesG | Keine Regel | Keine Vorgabe |
Gelesen in den kantonalen Gesetzessammlungen; Ausführungsverordnungen nur für St. Gallen.
So setzt eine Praxis den Weg über einen EU-Anbieter um
Mit diesen Schritten ist der Weg über einen KI-Anbieter in der EU sauber dokumentiert. Wer ihn nicht gehen will, wählt das lokale Modell und braucht nur den ersten Schritt.
Häufige Fragen
Darf eine Schweizer Praxis Transkripte an einen KI-Anbieter in der EU übermitteln?
Ja, wenn die Patientin oder der Patient vorher eingewilligt hat und ein Auftragsbearbeitungsvertrag das Berufsgeheimnis abdeckt. Die Übermittlung in die EU selbst ist nach Art. 16 DSG zulässig, weil die EU-Staaten in Anhang 1 DSV stehen.
Verletzt KI-Dokumentation das Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB?
Mit einem lokalen Modell nicht, weil nichts offenbart wird. Beim Weg über einen externen Anbieter ist umstritten, ob er als Hilfsperson gilt. Mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten ist die Offenbarung nicht strafbar.
Muss die Einwilligung schriftlich sein?
Das Gesetz schreibt keine Form vor. Nach dem Bundesgericht muss sie vorgängig, informiert und freiwillig sein (2C_37/2018). Eine schriftliche oder im System protokollierte Einwilligung macht sie nachweisbar.
Darf ich das Gespräch mit Patienten aufnehmen?
Nur mit Einwilligung aller Beteiligten. Art. 179ter StGB bestraft auch Gesprächsteilnehmende, die ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen aufnehmen.