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KI-Dokumentation in der Schweizer Arztpraxis: revDSG, Arztgeheimnis und Datenfluss

Eine Schweizer Praxis darf KI für die Dokumentation einsetzen. Mit einem lokalen Modell verlässt nichts den Praxiscomputer, dann genügt die Einwilligung zur Aufnahme. Geht der Transkripttext an einen KI-Anbieter in der EU, braucht es zusätzlich die dokumentierte Einwilligung der Patientin oder des Patienten und einen Auftragsbearbeitungsvertrag, der das Berufsgeheimnis ausdrücklich abdeckt.

Abstraktes Kreuz in einem gerahmten Praxisfeld, eine durchgezogene Linie nach aussen und ein gestrichelter Weg zu einem Häkchen
Redaktion KiPT Voice, J Medical GmbH

Redaktionell gegen Produktverhalten und angegebene Primärquellen geprüft; keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.

Zwei Wege: lokales Modell oder KI-Anbieter in der EU

Bei KI-Dokumentation entstehen drei Daten: die Audioaufnahme, das Transkript und der Entwurf der Notiz. Für das Schweizer Recht zählt, ob etwas davon die Praxis verlässt.

Läuft das Sprachmodell lokal, bleibt alles auf dem Praxiscomputer. Geht nur der Transkripttext an einen KI-Anbieter in der EU, gelten zusätzlich das Berufsgeheimnis und die Regeln zur .

Lokales Modell und EU-Anbieter im Vergleich Stand: 25. September 2026
FrageLokales ModellKI-Anbieter in der EU
Aufnahme des GesprächsEinwilligung nach Art. 179ter StGBEinwilligung nach Art. 179ter StGB
Verlässt Text die Praxis?NeinJa, nur der Transkripttext
Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB)Nicht berührt, keine OffenbarungEinwilligung einholen
Bekanntgabe ins AuslandKeineZulässig, die EU steht in Anhang 1 DSV
Vertrag mit dem AnbieterNicht nötigAuftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG

Gelesen in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes (Fedlex).

Gelesene Gesetzestexte (5)
  1. Art. 179ter StGB (SR 311.0)
  2. Art. 9 DSG (SR 235.1)
  3. Art. 321 StGB (SR 311.0)
  4. Anhang 1 DSV (SR 235.11)
  5. Art. 16 DSG (SR 235.1)

Das Arztgeheimnis: Hilfsperson oder Einwilligung

Art. 321 StGB bestraft Ärztinnen, Ärzte und ihre , die ein anvertrautes Geheimnis offenbaren. Nicht strafbar ist die Offenbarung mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Eine Regel zur Auslagerung an IT-Dienstleister enthält der Artikel nicht.

Die zum revidierten Datenschutzgesetz hält fest, dass ein Auftragsbearbeiter, der als Hilfsperson gilt, keine zusätzliche Einwilligung braucht. Das Bundesgericht hat den externen Speicheranbieter einer Anwaltskanzlei als Hilfsperson anerkannt (2C_1083/2017). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich behandelt Softwareanbieter in ihrem Merkblatt dagegen als Dritte und verlangt eine Einwilligung vor der Behandlung.

Was das Datenschutzgesetz verlangt

Gesundheitsdaten sind . Für den Weg über einen KI-Anbieter sind vier Artikel des DSG entscheidend.

  • Art. 9 DSG: Die Bearbeitung darf übertragen werden, wenn keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Die Praxis prüft die Datensicherheit des Anbieters; Unterauftragsbearbeiter brauchen ihre vorgängige Genehmigung.
  • Art. 16 DSG: Die Bekanntgabe ins Ausland ist zulässig, wenn der Bundesrat den Staat als angemessen anerkennt. Die EU-Staaten stehen in Anhang 1 DSV.
  • Art. 19 DSG: Patientinnen und Patienten erfahren, wer die Daten erhält und in welchem Staat.
  • Art. 22 DSG: Bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten mit neuen Technologien ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig.

Kantone: keine eigene Auslagerungsregel

Die kantonalen Gesundheitsgesetze wiederholen die Schweigepflicht, regeln aber keine Auslagerung an IT-Dienstleister und schreiben keinen Datenstandort vor. Kantonale Datenschutzgesetze gelten für öffentliche Organe; private Praxen fallen unter das eidgenössische DSG.

Schweigepflicht in sechs Deutschschweizer Kantonen Stand: 25. September 2026
KantonBestimmungAuslagerung an IT-DienstleisterDatenstandort
Zürich§ 15 GesG: Hilfspersonen gebunden, Einwilligung entbindetKeine Regel im Gesetz; Merkblatt der Gesundheitsdirektion verlangt EinwilligungKeine Vorgabe
BernArt. 27 GesG: Schweigen gegenüber DrittpersonenKeine RegelKeine Vorgabe
Aargau§§ 19 und 21 GesG: Hilfspersonen gebunden, Einwilligung entbindetKeine RegelKeine Vorgabe
St. GallenVerordnung 312.0, Art. 14 bis 19Keine RegelKeine Vorgabe
Basel-Stadt§§ 26 und 27 GesG: Hilfspersonen gebundenKeine RegelKeine Vorgabe
Luzern§§ 22 bis 26 GesGKeine RegelKeine Vorgabe

Gelesen in den kantonalen Gesetzessammlungen; Ausführungsverordnungen nur für St. Gallen.

Gelesene Gesetzestexte (6)
  1. Kanton Zürich, Gesundheitsgesetz (810.1)
  2. Kanton Bern, Gesundheitsgesetz (BSG 811.01)
  3. Kanton Aargau, Gesundheitsgesetz (SAR 301.100)
  4. Kanton St. Gallen, Verordnung (sGS 312.0)
  5. Kanton Basel-Stadt, Gesundheitsgesetz (SG 300.100)
  6. Kanton Luzern, Gesundheitsgesetz (SRL 800)

So setzt eine Praxis den Weg über einen EU-Anbieter um

Mit diesen Schritten ist der Weg über einen KI-Anbieter in der EU sauber dokumentiert. Wer ihn nicht gehen will, wählt das lokale Modell und braucht nur den ersten Schritt.

  1. Einwilligung einholenVor der Aufnahme und dokumentiert: die Aufnahme nach Art. 179ter StGB und die Weitergabe des Transkripts an den genannten EU-Anbieter.
  2. Vertrag abschliessenAuftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG mit Klausel zum Berufsgeheimnis, ohne Training mit den Daten und ohne Speicherung.
  3. Unterauftragsbearbeiter prüfenGeschlossene Liste, vorgängige Genehmigung und keine Haftung, die auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
  4. Patienten informierenEmpfänger und Staat nennen (Art. 19 DSG) und eine Ablehnung ohne Nachteil ermöglichen.
  5. Folgenabschätzung festhaltenKurze Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 22 DSG und ein Eintrag im Bearbeitungsverzeichnis.

Häufige Fragen

Darf eine Schweizer Praxis Transkripte an einen KI-Anbieter in der EU übermitteln?

Ja, wenn die Patientin oder der Patient vorher eingewilligt hat und ein Auftragsbearbeitungsvertrag das Berufsgeheimnis abdeckt. Die Übermittlung in die EU selbst ist nach Art. 16 DSG zulässig, weil die EU-Staaten in Anhang 1 DSV stehen.

Verletzt KI-Dokumentation das Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB?

Mit einem lokalen Modell nicht, weil nichts offenbart wird. Beim Weg über einen externen Anbieter ist umstritten, ob er als Hilfsperson gilt. Mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten ist die Offenbarung nicht strafbar.

Muss die Einwilligung schriftlich sein?

Das Gesetz schreibt keine Form vor. Nach dem Bundesgericht muss sie vorgängig, informiert und freiwillig sein (2C_37/2018). Eine schriftliche oder im System protokollierte Einwilligung macht sie nachweisbar.

Darf ich das Gespräch mit Patienten aufnehmen?

Nur mit Einwilligung aller Beteiligten. Art. 179ter StGB bestraft auch Gesprächsteilnehmende, die ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen aufnehmen.

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