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GOÄ 11B I — Allgemeine Beratungen und Untersuchungen60 Punkte

GOÄ Nummer 11: die Digitaluntersuchung des Mastdarms und der Prostata

Gebühr

8,04 €60 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (2)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 11 bewertet die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata mit 60 Punkten. Das ergibt 3,50 € zum einfachen Satz und 8,04 € zum 2,3-fachen Satz, der Regelspanne dieser Nummer. Eine eigene Bestimmung hat sie nicht; genannt wird sie nur in der Bestimmung zu Nummer 28, die sie neben der Krebsfrüherkennung des Mannes ausschließt.

Der Leistungstext der Nummer 11

Der Leistungstext der Nummer 11 nennt zwei Organe, mit „und/oder“ verbunden: den Mastdarm und die Prostata. Die Untersuchung eines der beiden oder beider zusammen trägt dieselbe Punktzahl, 60 Punkte; das Gebührenverzeichnis unterscheidet an dieser Stelle nicht danach, ob eines oder beide Organe untersucht wurden.

Eine eigene Bestimmung hat Nummer 11 nicht. Der einzige Satz des Gebührenverzeichnisses, der sie nennt, steht unter Nummer 28: „Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.“ Dort wird Nummer 11 neben der Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen ausgeschlossen — nicht in einer eigenen Bestimmung zu Nummer 11 selbst.

Zwei weitere Nummern beschreiben in ihrem eigenen Leistungsinhalt eine Digitaluntersuchung, ohne Nummer 11 zu nennen. Zum Leistungsinhalt der Nummer 6 gehört: „- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;“. Zum Leistungsinhalt der Nummer 7 gehört: „- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.“ Beide Sätze nennen die Digitaluntersuchung des Enddarms als Teil der jeweiligen Organuntersuchung, bei Nummer 6 beim Mann zusätzlich die Prostata.

Ob Nummer 11 neben Nummer 6 oder Nummer 7 berechnungsfähig ist, sagt das Gebührenverzeichnis nicht. Es gibt zu diesem Verhältnis keinen Satz — weder einen Ausschluss noch eine ausdrückliche Erlaubnis. Die einzige Bestimmung, die Nummer 11 überhaupt nennt, betrifft ihr Verhältnis zu Nummer 28.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 11

Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.

Was der Leistungstext der Nummer 11 bereits selbst beschreibt — die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata —, bleibt nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ bei der Bemessung außer Betracht. Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus braucht eine Begründung, die nicht im bloßen Umstand liegt, dass digital untersucht wurde.

Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.

Was die Akte zur Nummer 11 tragen muss

§ 630f BGB verlangt die wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Für Nummer 11 gehört dazu der Befund der Digitaluntersuchung — welches der beiden Organe untersucht wurde und was sich dabei ergab.

Steht die Untersuchung im Zusammenhang mit einer Krebsfrüherkennung nach Nummer 28, schließt die Bestimmung zu Nummer 28 die gesonderte Berechnung der Nummer 11 daneben aus. Welche der beiden Untersuchungen tatsächlich stattfand und mit welcher Nummer sie abgerechnet wurde, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären.

Ob eine Digitaluntersuchung im Rahmen einer Untersuchung nach Nummer 6 oder Nummer 7 stattfand oder als eigenständige Nummer 11 erbracht wurde, sagt das Gebührenverzeichnis nicht — die Akte ist der einzige Ort, an dem sich das im Nachhinein nachvollziehen lässt.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Nummer 11 von der Digitaluntersuchung nach Nummer 6 oder 7?

Nummer 11 ist eine eigene Ziffer mit eigenem Leistungstext: „Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata“. Die Nummern 6 und 7 nennen die Digitaluntersuchung des Enddarms dagegen als einen Teil ihres jeweiligen Leistungsinhalts, innerhalb der Untersuchung der Nieren und ableitenden Harnwege beziehungsweise des weiblichen Genitaltrakts. Ob Nummer 11 daneben berechnungsfähig ist, sagt das Gebührenverzeichnis nicht.

Neben welchen Leistungen ist Nummer 11 nicht berechnungsfähig?

Ausdrücklich ausgeschlossen ist sie nur neben Nummer 28: Die Bestimmung zu dieser Nummer nennt Nummer 11 unter den Leistungen, die daneben nicht berechnungsfähig sind. Für das Verhältnis zu anderen Nummern, etwa 6 oder 7, enthält das Gebührenverzeichnis keinen entsprechenden Satz.

Was kostet Nummer 11?

60 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 3,50 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 8,04 €, das 3,5-fache 12,24 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ auf den Cent.

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