Leistungstext
„Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (2)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 11 bewertet die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata mit 60 Punkten. Das ergibt 3,50 € zum einfachen Satz und 8,04 € zum 2,3-fachen Satz, der Regelspanne dieser Nummer. Eine eigene Bestimmung hat sie nicht; genannt wird sie nur in der Bestimmung zu Nummer 28, die sie neben der Krebsfrüherkennung des Mannes ausschließt.
Der Leistungstext der Nummer 11
Der Leistungstext der Nummer 11 nennt zwei Organe, mit „und/oder“ verbunden: den Mastdarm und die Prostata. Die Untersuchung eines der beiden oder beider zusammen trägt dieselbe Punktzahl, 60 Punkte; das Gebührenverzeichnis unterscheidet an dieser Stelle nicht danach, ob eines oder beide Organe untersucht wurden.
Eine eigene Bestimmung hat Nummer 11 nicht. Der einzige Satz des Gebührenverzeichnisses, der sie nennt, steht unter Nummer 28: „Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.“ Dort wird Nummer 11 neben der Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen ausgeschlossen — nicht in einer eigenen Bestimmung zu Nummer 11 selbst.
Zwei weitere Nummern beschreiben in ihrem eigenen Leistungsinhalt eine Digitaluntersuchung, ohne Nummer 11 zu nennen. Zum Leistungsinhalt der Nummer 6 gehört: „- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;“. Zum Leistungsinhalt der Nummer 7 gehört: „- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.“ Beide Sätze nennen die Digitaluntersuchung des Enddarms als Teil der jeweiligen Organuntersuchung, bei Nummer 6 beim Mann zusätzlich die Prostata.
Ob Nummer 11 neben Nummer 6 oder Nummer 7 berechnungsfähig ist, sagt das Gebührenverzeichnis nicht. Es gibt zu diesem Verhältnis keinen Satz — weder einen Ausschluss noch eine ausdrückliche Erlaubnis. Die einzige Bestimmung, die Nummer 11 überhaupt nennt, betrifft ihr Verhältnis zu Nummer 28.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 11, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 11
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Was der Leistungstext der Nummer 11 bereits selbst beschreibt — die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata —, bleibt nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ bei der Bemessung außer Betracht. Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus braucht eine Begründung, die nicht im bloßen Umstand liegt, dass digital untersucht wurde.
Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 11 tragen muss
§ 630f BGB verlangt die wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Für Nummer 11 gehört dazu der Befund der Digitaluntersuchung — welches der beiden Organe untersucht wurde und was sich dabei ergab.
Steht die Untersuchung im Zusammenhang mit einer Krebsfrüherkennung nach Nummer 28, schließt die Bestimmung zu Nummer 28 die gesonderte Berechnung der Nummer 11 daneben aus. Welche der beiden Untersuchungen tatsächlich stattfand und mit welcher Nummer sie abgerechnet wurde, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären.
Ob eine Digitaluntersuchung im Rahmen einer Untersuchung nach Nummer 6 oder Nummer 7 stattfand oder als eigenständige Nummer 11 erbracht wurde, sagt das Gebührenverzeichnis nicht — die Akte ist der einzige Ort, an dem sich das im Nachhinein nachvollziehen lässt.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Nummer 11 von der Digitaluntersuchung nach Nummer 6 oder 7?
Nummer 11 ist eine eigene Ziffer mit eigenem Leistungstext: „Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata“. Die Nummern 6 und 7 nennen die Digitaluntersuchung des Enddarms dagegen als einen Teil ihres jeweiligen Leistungsinhalts, innerhalb der Untersuchung der Nieren und ableitenden Harnwege beziehungsweise des weiblichen Genitaltrakts. Ob Nummer 11 daneben berechnungsfähig ist, sagt das Gebührenverzeichnis nicht.
Neben welchen Leistungen ist Nummer 11 nicht berechnungsfähig?
Ausdrücklich ausgeschlossen ist sie nur neben Nummer 28: Die Bestimmung zu dieser Nummer nennt Nummer 11 unter den Leistungen, die daneben nicht berechnungsfähig sind. Für das Verhältnis zu anderen Nummern, etwa 6 oder 7, enthält das Gebührenverzeichnis keinen entsprechenden Satz.
Was kostet Nummer 11?
60 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 3,50 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 8,04 €, das 3,5-fache 12,24 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ auf den Cent.