Leistungstext
„Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (22)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 7 ist die Schwester von Nummer 6 für die großen Organsysteme: Hautorgan, Stütz- und Bewegungsorgane, Brustorgane, Bauchorgane, weiblicher Genitaltrakt. Auch hier sagt die Ordnung selbst, was vollständig heißt. 160 Punkte ergeben 9,33 € einfach und 21,45 € zum 2,3-fachen Satz.
Der Leistungstext der Nummer 7
Die Trennung zwischen Nummer 6 und Nummer 7 verläuft nicht nach Aufwand, sondern nach der Liste im Leistungstext. Nummer 7 nennt das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane und den gesamten weiblichen Genitaltrakt, diesen gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitender Harnwege.
Die zugehörige Bestimmung beschreibt jedes System: beim Hautorgan die Inspektion der gesamten Haut, der Hautanhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls mit Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel; bei den Stütz- und Bewegungsorganen Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe; bei den Brustorganen Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie die Blutdruckmessung.
Bei den Bauchorganen verlangt die Ordnung Palpation, Perkussion und Auskultation einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager. Wer die Liste liest, sieht, dass hier nichts zu ergänzen und nichts wegzulassen ist: Die Vollständigkeit ist definiert.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 7, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere: bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel.
- bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe.
- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung.
- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager.
- Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 7
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen.
Nach § 5 Abs. 2 bemisst sich die Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung; die Schwierigkeit kann auch in der Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein.
§ 12 Abs. 3 verlangt oberhalb des 2,3-fachen eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die auf Verlangen näher zu erläutern ist.
Was die Akte zur Nummer 7 tragen muss
Wie bei Nummer 6 nennt der Leistungstext die Dokumentation gegebenenfalls als eingeschlossen. Sie ist damit kein Zusatz, sondern Teil dessen, was mit der Gebühr abgegolten ist.
Der praktische Unterschied zu Nummer 6 liegt in der Menge: Bei den Bauchorganen oder den Stütz- und Bewegungsorganen fällt eine Reihe von Einzelbefunden an, die in derselben Eintragung landen sollen. Genau dort geht in einer vollen Sprechstunde erfahrungsgemäß etwas verloren — nicht der auffällige Befund, sondern der unauffällige, der später zeigt, dass hingesehen wurde.
§ 630f BGB verlangt die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Ein unauffälliger Befund ist ein Ergebnis.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Nummer 6 und Nummer 7?
Die Liste der Organsysteme im Leistungstext. Nummer 6 nennt Augenabschnitte, HNO-Bereich, stomatognathes System, Nieren und ableitende Harnwege sowie den Gefäßstatus; Nummer 7 nennt Hautorgan, Stütz- und Bewegungsorgane, Brustorgane, Bauchorgane und den weiblichen Genitaltrakt.
Gehört die Blutdruckmessung zu Nummer 7?
Bei den Brustorganen nennt die Allgemeine Bestimmung Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie die Blutdruckmessung als Bestandteil der vollständigen Untersuchung dieses Organsystems.
Was kostet Nummer 7 zum 2,3-fachen Satz?
160 Punkte ergeben 9,33 € zum einfachen Satz, 21,45 € zum 2,3-fachen und 32,64 € zum 3,5-fachen.
Wie oft ist die Nummer 7 am selben Tag berechnungsfähig?
Die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B lässt eine mehr als einmalige Berechnung an demselben Tag nur zu, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war; dann ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben, und die mehrmalige Berechnung ist auf Verlangen zu begründen. Neben den Nummern 5, 6 und/oder 8 ist die Nummer 7 an demselben Tag nicht berechnungsfähig.
Wann braucht die Nummer 7 eine Begründung?
In zwei Fällen, beide aus der Ordnung selbst: oberhalb des 2,3-fachen Satzes verlangt § 12 Abs. 3 eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die auf Verlangen näher zu erläutern ist; und bei mehrmaliger Berechnung an demselben Tag ist die Berechnung nach der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt B auf Verlangen zu begründen. Beides setzt voraus, dass die Akte den Grund trägt.