KI Praxis Tools

GOÄ 28B III — Spezielle Beratungen und Untersuchungen280 Punkte

GOÄ Nummer 28: die Krebsfrüherkennung des Mannes, ihre Punkte und ihr Betrag

Gebühr

37,54 €280 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung -

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (12)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 28 ist die Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut, bewertet mit 280 Punkten. Das ergibt 16,32 € zum einfachen Satz und 37,54 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Dazu gehört, dass die Bestimmung zu Nummer 28 die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata (Nummer 11) sowie die Untersuchungen auf Blut im Stuhl und im Urin (Nummern 3500, 3511, 3650, 3652) daneben ausschließt — Rektum und Prostata sind Bereiche der Untersuchung, die Stuhl- und Urinuntersuchung stehen im Leistungstext.

Der Leistungstext der Nummer 28

Vier Bereiche stehen nebeneinander: Rektum, Prostata, äußeres Genitale und Haut. Was die Nummer erfasst, ist die Krebsfrüherkennungsuntersuchung eines Mannes in diesen vier Bereichen — nicht eine allgemeine körperliche Untersuchung und nicht die Früherkennungsuntersuchung eines Kindes oder eines Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht.

Der Leistungstext zählt die Teilleistungen einzeln auf: Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, dazu Beratung. Alle vier sind mit den 280 Punkten der Nummer 28 abgegolten.

Nicht genannt ist die Untersuchung einer Frau — sie ist die Nummer 27 mit 320 Punkten und erfasst Brust, Genitale, Rektum und Haut, dazu eine Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, die im Leistungstext der Nummer 28 fehlt. Auch die Gesundheitsuntersuchung eines Erwachsenen nach Nummer 29 ist eine andere Leistung: Sie erhebt einen vollständigen Ganzkörperstatus unabhängig vom Geschlecht.

Die Untersuchung auf Blut im Stuhl (Nummern 3500 und 3650) und die Urinuntersuchung mit Reagenzträgern beziehungsweise der Streifentest im Urin (Nummern 3511 und 3652) stehen im Leistungstext der Nummer 28; die zweite Bestimmung schließt ihre gesonderte Berechnung daneben ausdrücklich aus. Dieselbe Bestimmung nennt die Nummer 11, die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata — anders als bei Nummer 27, deren Ausschlussliste die Nummer 11 nicht enthält.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 28

Nummer 28 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der Regel bemessen wird.

Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Was der Leistungstext von Nummer 28 bereits selbst benennt — Anamnese, Urinuntersuchung, Stuhluntersuchung, Beratung — bleibt nach Satz 3 außer Betracht.

Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist.

Was die Akte zur Nummer 28 tragen muss

Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Für Nummer 28 gehört dazu, welche der vier genannten Bereiche untersucht und welche der eingeschlossenen Teilleistungen tatsächlich erbracht wurden.

Weil die Digitaluntersuchung nach Nummer 11 sowie die Stuhl- und Urinuntersuchungen nach den Nummern 3500, 3511, 3650 und 3652 neben Nummer 28 nicht berechnungsfähig sind, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, welche dieser Untersuchungen im Rahmen der Früherkennung stattgefunden haben.

Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung; bei einer so umfassend beschriebenen Leistung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.

Häufige Fragen

Ist die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata neben Nummer 28 gesondert berechnungsfähig?

Nein. Die Bestimmung zu Nummer 28 schließt die Nummer 11 (Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata) neben ihr ausdrücklich aus; Rektum und Prostata sind zwei der vier Bereiche, die der Leistungstext der Nummer 28 nennt.

Was kostet Nummer 28 zum 2,3-fachen Satz?

280 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 16,32 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 37,54 €, das 3,5-fache 57,12 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ auf den Cent.

Worin unterscheidet sich Nummer 28 von Nummer 27?

Nummer 28 ist die Untersuchung eines Mannes — Rektum, Prostata, äußeres Genitale und Haut; die Bestimmung dazu schließt zusätzlich die Nummer 11 aus. Nummer 27 ist die Untersuchung einer Frau — Brust, Genitale, Rektum und Haut — und nennt im Leistungstext die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, die bei Nummer 28 fehlt.

Weiterlesen