Leistungstext
„Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (12)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 28 ist die Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut, bewertet mit 280 Punkten. Das ergibt 16,32 € zum einfachen Satz und 37,54 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Dazu gehört, dass die Bestimmung zu Nummer 28 die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata (Nummer 11) sowie die Untersuchungen auf Blut im Stuhl und im Urin (Nummern 3500, 3511, 3650, 3652) daneben ausschließt — Rektum und Prostata sind Bereiche der Untersuchung, die Stuhl- und Urinuntersuchung stehen im Leistungstext.
Der Leistungstext der Nummer 28
Vier Bereiche stehen nebeneinander: Rektum, Prostata, äußeres Genitale und Haut. Was die Nummer erfasst, ist die Krebsfrüherkennungsuntersuchung eines Mannes in diesen vier Bereichen — nicht eine allgemeine körperliche Untersuchung und nicht die Früherkennungsuntersuchung eines Kindes oder eines Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht.
Der Leistungstext zählt die Teilleistungen einzeln auf: Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, dazu Beratung. Alle vier sind mit den 280 Punkten der Nummer 28 abgegolten.
Nicht genannt ist die Untersuchung einer Frau — sie ist die Nummer 27 mit 320 Punkten und erfasst Brust, Genitale, Rektum und Haut, dazu eine Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, die im Leistungstext der Nummer 28 fehlt. Auch die Gesundheitsuntersuchung eines Erwachsenen nach Nummer 29 ist eine andere Leistung: Sie erhebt einen vollständigen Ganzkörperstatus unabhängig vom Geschlecht.
Die Untersuchung auf Blut im Stuhl (Nummern 3500 und 3650) und die Urinuntersuchung mit Reagenzträgern beziehungsweise der Streifentest im Urin (Nummern 3511 und 3652) stehen im Leistungstext der Nummer 28; die zweite Bestimmung schließt ihre gesonderte Berechnung daneben ausdrücklich aus. Dieselbe Bestimmung nennt die Nummer 11, die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata — anders als bei Nummer 27, deren Ausschlussliste die Nummer 11 nicht enthält.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 28, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.
- Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 28
Nummer 28 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der Regel bemessen wird.
Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Was der Leistungstext von Nummer 28 bereits selbst benennt — Anamnese, Urinuntersuchung, Stuhluntersuchung, Beratung — bleibt nach Satz 3 außer Betracht.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist.
Was die Akte zur Nummer 28 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Für Nummer 28 gehört dazu, welche der vier genannten Bereiche untersucht und welche der eingeschlossenen Teilleistungen tatsächlich erbracht wurden.
Weil die Digitaluntersuchung nach Nummer 11 sowie die Stuhl- und Urinuntersuchungen nach den Nummern 3500, 3511, 3650 und 3652 neben Nummer 28 nicht berechnungsfähig sind, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, welche dieser Untersuchungen im Rahmen der Früherkennung stattgefunden haben.
Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung; bei einer so umfassend beschriebenen Leistung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.
Häufige Fragen
Ist die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata neben Nummer 28 gesondert berechnungsfähig?
Nein. Die Bestimmung zu Nummer 28 schließt die Nummer 11 (Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata) neben ihr ausdrücklich aus; Rektum und Prostata sind zwei der vier Bereiche, die der Leistungstext der Nummer 28 nennt.
Was kostet Nummer 28 zum 2,3-fachen Satz?
280 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 16,32 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 37,54 €, das 3,5-fache 57,12 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ auf den Cent.
Worin unterscheidet sich Nummer 28 von Nummer 27?
Nummer 28 ist die Untersuchung eines Mannes — Rektum, Prostata, äußeres Genitale und Haut; die Bestimmung dazu schließt zusätzlich die Nummer 11 aus. Nummer 27 ist die Untersuchung einer Frau — Brust, Genitale, Rektum und Haut — und nennt im Leistungstext die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, die bei Nummer 28 fehlt.