Leistungstext
„Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (4)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 15 bewertet nicht ein Gespräch und keine Untersuchung, sondern die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. 300 Punkte ergeben 17,49 € einfach und 40,22 € zum 2,3-fachen Satz — einmal im Kalenderjahr.
Der Leistungstext der Nummer 15
Der Leistungstext beschreibt eine Tätigkeit, die im Sprechzimmer selten sichtbar wird: Etwas wird eingeleitet und koordiniert, das neben der eigentlichen Behandlung läuft — therapeutische und soziale Maßnahmen, die die Ordnung „flankierend“ nennt.
Zwei Voraussetzungen stehen im Text selbst. Die Betreuung muss kontinuierlich und ambulant sein, und die betreute Person muss chronisch krank sein. Beides ist keine Frage des Aufwands an einem Tag, sondern eine Frage des Verlaufs.
Die Beschränkung auf einmal im Kalenderjahr passt dazu: Die Nummer bewertet nicht einen Vorgang, der sich wiederholt, sondern die Einleitung einer Struktur, die dann trägt.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 15, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
- Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 15
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen.
§ 5 Abs. 2 lässt die Schwierigkeit des Krankheitsfalls ausdrücklich als Bemessungskriterium zu. Bei einer Leistung, die eine chronische Erkrankung voraussetzt, ist das der Kern der Sache — und zugleich der Punkt, an dem § 5 Abs. 2 Satz 3 gegenhält: Was schon in der Leistungsbeschreibung steht, zählt nicht noch einmal.
Über dem 2,3-fachen gilt die Begründungspflicht des § 12 Abs. 3 GOÄ.
Was die Akte zur Nummer 15 tragen muss
Eine Leistung, die nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden darf, muss ein Jahr später noch auffindbar sein. Das ist eine Anforderung an die Akte, nicht an das Gedächtnis: Wann eingeleitet wurde, was eingeleitet wurde und mit wem koordiniert wurde.
Weil es um flankierende Maßnahmen geht, entstehen die Inhalte oft außerhalb des Sprechzimmers — im Telefonat mit dem Pflegedienst, in der Abstimmung mit der Sozialberatung, im Brief an die Klinik. Diese Vorgänge finden ihren Weg in die Akte nur, wenn jemand sie hineinschreibt.
§ 630f BGB verlangt sämtliche aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Eine eingeleitete Maßnahme ist eine Maßnahme, auch wenn sie von jemand anderem ausgeführt wird.
Häufige Fragen
Wie oft darf Nummer 15 berechnet werden?
Die Allgemeine Bestimmung sagt: nur einmal im Kalenderjahr. Das ist strenger als die sonst übliche Begrenzung auf den Behandlungsfall.
Darf Nummer 4 neben Nummer 15 stehen?
Nein. Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig; die Bestimmung steht sowohl bei Nummer 4 als auch bei Nummer 15.
Was kostet Nummer 15?
300 Punkte ergeben 17,49 € zum einfachen Satz, 40,22 € zum 2,3-fachen und 61,20 € zum 3,5-fachen.