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GOÄ 50B IV — Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz320 Punkte

GOÄ Nummer 50: der Besuch mit Beratung und Untersuchung

Gebühr

42,90 €320 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (10)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 50 bewertet den Besuch und schließt Beratung und symptombezogene Untersuchung ausdrücklich ein — deshalb sind die Nummern 1 und 5 daneben nicht berechnungsfähig. 320 Punkte ergeben 18,65 € zum einfachen Satz, 42,90 € zum 2,3-fachen und 65,28 € zum 3,5-fachen.

Der Leistungstext der Nummer 50

Das Wort „einschließlich“ trägt hier die ganze Systematik: Was eingeschlossen ist, kann nicht daneben stehen, und genau das sagt die Bestimmung unter der Nummer noch einmal ausdrücklich für die Nummern 1 und 5.

Die Ordnung unterscheidet den Besuch von der Visite. Nummer 45 und 46 sind Visiten im Krankenhaus; anstelle oder neben ihnen darf Nummer 50 nicht berechnet werden. Umgekehrt ist die Besuchsgebühr für Krankenhaus- und Belegärzte im Krankenhaus ausgeschlossen.

Wird in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine weitere kranke Person besucht, sieht die Ordnung dafür Nummer 51 vor — ebenfalls einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 50

Nummer 50 steht in Abschnitt B, Unterabschnitt IV, und damit im gewöhnlichen Rahmen: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen.

Die Ordnung kennt zu den Nummern 45 bis 62 eigene Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2, die nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind. Sie sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

Für den Steigerungssatz selbst gilt nichts Besonderes: § 5 Abs. 2 für die Bemessung, § 12 Abs. 3 für die schriftliche Begründung oberhalb des 2,3-fachen.

Was die Akte zur Nummer 50 tragen muss

Ein Besuch findet dort statt, wo die Praxissoftware nicht steht. Die Aufzeichnung entsteht deshalb regelmäßig zweistufig: unterwegs als Notiz, in der Praxis als Eintrag — und zwischen diesen beiden Schritten liegt die Stelle, an der § 630f Abs. 1 BGB den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang verlangt.

Weil Beratung und symptombezogene Untersuchung Bestandteil der Leistung sind, gehören sie auch in die Akte. Ein Eintrag, der nur „Hausbesuch“ sagt, gibt weder den Inhalt der Beratung noch den Befund wieder.

Wer im Anschluss an einen Besuch eine weitere kranke Person in derselben häuslichen Gemeinschaft gesehen hat, hat zwei Behandlungen dokumentiert, nicht eine. Die Ordnung trennt sie in zwei Nummern; die Akte trennt sie in zwei Fälle.

Häufige Fragen

Darf Nummer 1 neben Nummer 50 berechnet werden?

Nein. Der Leistungstext schließt die Beratung ein, und die Allgemeine Bestimmung sagt ausdrücklich, dass neben Nummer 50 die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig sind.

Was gilt für einen zweiten Kranken im selben Haushalt?

Dafür sieht die Ordnung Nummer 51 vor: den Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung.

Was kostet Nummer 50?

320 Punkte ergeben 18,65 € zum einfachen Satz, 42,90 € zum 2,3-fachen und 65,28 € zum 3,5-fachen.

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