Leistungstext
„Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (16)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 4 bewertet das Gespräch, das nicht mit der kranken Person selbst geführt wird: die Erhebung der Fremdanamnese und die Unterweisung und Führung der Bezugspersonen, im Zusammenhang mit der Behandlung. 220 Punkte ergeben 12,82 € einfach und 29,49 € zum 2,3-fachen Satz. Die Ordnung lässt sie im Behandlungsfall nur einmal zu.
Der Leistungstext der Nummer 4
Die Klammer um das Plural-n ist Teil des amtlichen Textes; die Leistung setzt keine bestimmte Zahl von Bezugspersonen voraus.
Das „und/oder“ trennt zwei Vorgänge, die im Alltag oft ineinanderlaufen: das Gespräch, in dem die Angehörige berichtet, was die Praxis von der kranken Person selbst nicht erfährt, und das Gespräch, in dem dieselbe Angehörige angeleitet wird, wie sie mit der Behandlung umgeht.
Der Nachsatz „im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“ ist die Grenze der Nummer. Sie bewertet kein Gespräch, das für sich steht, sondern eines, das zu einer laufenden Behandlung gehört.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 4, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 4
Nummer 4 steht in Abschnitt B und damit im Rahmen vom Einfachen bis zum 3,5-fachen, mit dem 2,3-fachen als Regelspanne nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 ist bei dieser Nummer der Satz, den man leicht übersieht: Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, bleiben außer Betracht. Dass ein Angehörigengespräch aufwendiger ist als eine kurze Beratung, ist bereits in der Punktzahl abgebildet.
Über dem 2,3-fachen greift § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar; auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 4 tragen muss
Wer die Fremdanamnese in der Akte führt, dokumentiert Angaben über eine Person, die eine andere gemacht hat. Für die Akte heißt das zweierlei: Es muss erkennbar bleiben, wer was gesagt hat, und es muss erkennbar bleiben, dass es sich um eine Fremdangabe handelt und nicht um einen eigenen Befund.
Weil die Nummer im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig ist, hängt an der Akte auch eine Frage der Zeit: Der Behandlungsfall läuft ab der ersten Inanspruchnahme des Arztes wegen derselben Erkrankung, und ob eine Leistung noch in diesen Zeitraum fällt, lässt sich nur aus einer datierten Dokumentation beantworten.
Wer eine Bezugsperson unterwiesen hat, hat ihr etwas erklärt, das sie später anwenden soll. Was genau erklärt wurde, gehört in die Akte — nicht wegen der Gebührenordnung, sondern weil § 630f BGB die wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse verlangt und eine Unterweisung eine solche Maßnahme ist.
Häufige Fragen
Darf Nummer 4 neben Nummer 15 berechnet werden?
Nein. Die Allgemeinen Bestimmungen sagen ausdrücklich, dass neben der Leistung nach Nummer 15 die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig ist.
Wie oft ist Nummer 4 berechnungsfähig?
Im Behandlungsfall nur einmal. Behandlungsfall ist nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes wegen derselben Erkrankung.
Was kostet Nummer 4?
220 Punkte ergeben mit dem Punktwert von 5,82873 Cent einen einfachen Gebührensatz von 12,82 €. Das 2,3-fache sind 29,49 €, das 3,5-fache 44,88 €.