Leistungstext
„Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten)“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (7)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 20 bewertet das Beratungsgespräch in einer Gruppe von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten — berechnet je Teilnehmer und je Sitzung. 120 Punkte ergeben 6,99 € zum einfachen Satz und 16,09 € zum 2,3-fachen Satz.
Der Leistungstext der Nummer 20
Die Gruppengröße steht im Leistungstext selbst: 4 bis 12 Teilnehmer, nicht weniger und nicht mehr. Eine Beratung mit drei oder mit dreizehn Personen ist keine Gruppenberatung nach Nummer 20 — die Grenze ist im Wortlaut gezogen, nicht in einer Auslegung.
„Je Teilnehmer und Sitzung“ heißt: Die Gebühr entsteht für jede teilnehmende Person und für jede Sitzung neu. Sie ist keine Pauschale für die Gruppe als Ganzes, sondern ein fester Satz pro Person und Termin.
„Im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten“ setzt den Anlass der Gruppe. Was eine chronische Krankheit im Sinne dieser Nummer ist, definiert die Gebührenordnung nicht; sie setzt den Begriff voraus, ohne ihn einzugrenzen.
Der Leistungstext nennt zudem eine Mindestdauer je Sitzung, in Klammern hinter der Beschreibung. Wie bei anderen Nummern dieses Abschnitts ist sie Teil der Leistungsbeschreibung und keine gesonderte Bedingung.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 20, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Neben der Leistung nach Nummer 20 sind die Leistungen nach den Nummern 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 33 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 15, 20, 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 20
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Bei dieser Nummer sind mehrere Kriterien schon im Leistungstext genannt: die Gruppengröße von 4 bis 12 Teilnehmern, die Berechnung je Teilnehmer und Sitzung sowie die Mindestdauer. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ bleiben Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, außer Betracht — sie tragen eine Steigerung nicht allein.
Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 20 tragen muss
Weil die Gebühr je Teilnehmer und Sitzung entsteht, muss die Akte für jede Sitzung ausweisen, wer teilgenommen hat. Eine Sammelnotiz für die Gruppe trägt die einzelne Berechnung nicht.
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ verlangt in der Rechnung ausdrücklich „einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer“. Diese Angabe kann die Rechnung nur tragen, wenn die Dauer der Sitzung festgehalten wurde.
§ 630f BGB verlangt die aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung — bei einer Gruppensitzung heißt das: Inhalt und Teilnehmerkreis, nicht nur der Termin.
Häufige Fragen
Wofür gilt Nummer 20?
Für das Beratungsgespräch in einer Gruppe von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten. Die Gebühr entsteht je Teilnehmer und je Sitzung, nicht einmal für die Gruppe.
Neben welchen Leistungen ist Nummer 20 nicht berechnungsfähig?
Neben Nummer 20 sind die Nummern 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig. Und umgekehrt: Neben der Leistung nach Nummer 33 ist auch Nummer 20 ausgeschlossen.
Was kostet Nummer 20?
120 Punkte ergeben 6,99 € zum einfachen Satz, 16,09 € zum 2,3-fachen und 24,48 € zum 3,5-fachen Satz — je Teilnehmer und Sitzung.