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GOÄ 34B III — Spezielle Beratungen und Untersuchungen300 Punkte

GOÄ Nummer 34: die Erörterung der Auswirkungen auf die Lebensgestaltung

Gebühr

40,22 €300 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen -

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (29)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 34 bewertet die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung — und zwar nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung. 300 Punkte ergeben 17,49 € einfach und 40,22 € zum 2,3-fachen Satz. Die Leistung setzt eine Mindestdauer voraus und schließt die Beratung selbst mit ein.

Der Leistungstext der Nummer 34

Die Erörterung nach Nummer 34 steht nicht für sich: Der Leistungstext bindet sie an den unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung. Ohne diesen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang beschreibt der Wortlaut etwas anderes.

„Gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken“ steht als Zusatz im Leistungstext, nicht als eigene Voraussetzung: Wo ein Eingriff ansteht, gehört seine Planung und die Abwägung seiner Folgen zur Erörterung dazu. Ebenso schließt der Wortlaut „einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen -“ die Beratung selbst und die Anwesenheit von Angehörigen mit ein, ohne sie vorauszusetzen.

Die Bestimmungen begrenzen, was neben Nummer 34 noch steht: nicht die Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30; einen Grund dafür nennt die Bestimmung nicht, der Leistungstext sagt nur, dass die Beratung eingeschlossen ist. Innerhalb von 6 Monaten ist sie höchstens zweimal berechnungsfähig.

Was als „nachhaltig lebensverändernd“ oder „lebensbedrohend“ gilt, definiert der Wortlaut nicht; er setzt die Erkrankung voraus und knüpft die Leistung an ihre Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung. Eine eigene Begriffsbestimmung für diese Einordnung enthält das Gebührenverzeichnis nicht.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 34

Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.

Bei dieser Nummer ist § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satz, an dem sich die Begründung reibt: Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Dass die Erörterung eine Mindestdauer hat und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung steht, steht im Leistungstext selbst — es ist in der Punktzahl schon abgebildet und trägt eine Steigerung deshalb nicht allein.

Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.

Was die Akte zur Nummer 34 tragen muss

Der Leistungstext nennt eine Mindestdauer, und § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ verlangt in der Rechnung ausdrücklich die Angabe „einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer“. Eine Rechnung kann diese Angabe nur tragen, wenn die Dauer beim Gespräch festgehalten wurde.

Weil die Leistung an die Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung gebunden ist und innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig ist, trägt die Akte auch diesen Zusammenhang: welcher Anlass die Erörterung ausgelöst hat und wann eine vorangegangene Erörterung stattfand.

Unabhängig davon verlangt § 630f BGB die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Bei einer Erörterung dieser Tragweite heißt das: nicht nur, dass sie stattfand, sondern worüber gesprochen wurde und welche Entscheidung daraus folgte.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Nummer 34 von Nummer 3?

Der Leistungstext. Nummer 3 bewertet die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung allgemein; Nummer 34 bewertet die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung, gebunden an die Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, mit einer Mindestdauer und der Beratung selbst eingeschlossen.

Neben welchen Leistungen darf Nummer 34 nicht berechnet werden?

Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig, ebenso wenig die Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 und 887, die die Allgemeine Bestimmung für die Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 gemeinsam ausschließt.

Was kostet Nummer 34?

300 Punkte ergeben mit dem Punktwert von 5,82873 Cent einen einfachen Gebührensatz von 17,49 €. Das 2,3-fache sind 40,22 €, das 3,5-fache 61,20 €.

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