Leistungstext
„Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (29)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 34 bewertet die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung — und zwar nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung. 300 Punkte ergeben 17,49 € einfach und 40,22 € zum 2,3-fachen Satz. Die Leistung setzt eine Mindestdauer voraus und schließt die Beratung selbst mit ein.
Der Leistungstext der Nummer 34
Die Erörterung nach Nummer 34 steht nicht für sich: Der Leistungstext bindet sie an den unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung. Ohne diesen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang beschreibt der Wortlaut etwas anderes.
„Gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken“ steht als Zusatz im Leistungstext, nicht als eigene Voraussetzung: Wo ein Eingriff ansteht, gehört seine Planung und die Abwägung seiner Folgen zur Erörterung dazu. Ebenso schließt der Wortlaut „einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen -“ die Beratung selbst und die Anwesenheit von Angehörigen mit ein, ohne sie vorauszusetzen.
Die Bestimmungen begrenzen, was neben Nummer 34 noch steht: nicht die Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30; einen Grund dafür nennt die Bestimmung nicht, der Leistungstext sagt nur, dass die Beratung eingeschlossen ist. Innerhalb von 6 Monaten ist sie höchstens zweimal berechnungsfähig.
Was als „nachhaltig lebensverändernd“ oder „lebensbedrohend“ gilt, definiert der Wortlaut nicht; er setzt die Erkrankung voraus und knüpft die Leistung an ihre Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung. Eine eigene Begriffsbestimmung für diese Einordnung enthält das Gebührenverzeichnis nicht.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 34, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 34
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Bei dieser Nummer ist § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satz, an dem sich die Begründung reibt: Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Dass die Erörterung eine Mindestdauer hat und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung steht, steht im Leistungstext selbst — es ist in der Punktzahl schon abgebildet und trägt eine Steigerung deshalb nicht allein.
Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 34 tragen muss
Der Leistungstext nennt eine Mindestdauer, und § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ verlangt in der Rechnung ausdrücklich die Angabe „einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer“. Eine Rechnung kann diese Angabe nur tragen, wenn die Dauer beim Gespräch festgehalten wurde.
Weil die Leistung an die Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung gebunden ist und innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig ist, trägt die Akte auch diesen Zusammenhang: welcher Anlass die Erörterung ausgelöst hat und wann eine vorangegangene Erörterung stattfand.
Unabhängig davon verlangt § 630f BGB die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Bei einer Erörterung dieser Tragweite heißt das: nicht nur, dass sie stattfand, sondern worüber gesprochen wurde und welche Entscheidung daraus folgte.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Nummer 34 von Nummer 3?
Der Leistungstext. Nummer 3 bewertet die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung allgemein; Nummer 34 bewertet die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung, gebunden an die Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, mit einer Mindestdauer und der Beratung selbst eingeschlossen.
Neben welchen Leistungen darf Nummer 34 nicht berechnet werden?
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig, ebenso wenig die Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 und 887, die die Allgemeine Bestimmung für die Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 gemeinsam ausschließt.
Was kostet Nummer 34?
300 Punkte ergeben mit dem Punktwert von 5,82873 Cent einen einfachen Gebührensatz von 17,49 €. Das 2,3-fache sind 40,22 €, das 3,5-fache 61,20 €.