Leistungstext
„Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) - gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (10)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 26 ist die Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, bewertet mit 450 Punkten. Das ergibt 26,23 € zum einfachen Satz und 60,33 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Ab dem vollendeten 2. Lebensjahr ist sie je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig, und neben ihr sind die Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 nicht berechnungsfähig.
Der Leistungstext der Nummer 26
Der Leistungstext zählt die Untersuchungsschritte auf: Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße sowie Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen. Diese Aufzählung beschreibt eine einzige zusammenhängende Untersuchung bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, keine Reihe getrennt abrechenbarer Einzelschritte.
Die Beratung der Bezugsperson(en) ist ausdrücklich nur „gegebenenfalls“ eingeschlossen — sie gehört zu Nummer 26, wenn sie stattfindet, begründet aber keinen eigenen Anspruch, wenn sie ausbleibt. Das unterscheidet Nummer 26 von Nummer 4, deren Leistungstext die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) selbständig beschreibt; beide Leistungen sind nach der Bestimmung zu Nummer 26 nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Von Nummer 29 unterscheidet sich Nummer 26 durch die Zielgruppe: Nummer 26 gilt für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Nummer 29 für Erwachsene. Die beiden Leistungstexte beschreiben inhaltlich unterschiedliche Untersuchungen — Körpermaße und die genannten Organsysteme des Kindes hier, Ganzkörperstatus und Risikoprofil dort.
Die zeitliche Beschränkung — höchstens einmal je Kalenderjahr — greift erst ab dem vollendeten 2. Lebensjahr; für jüngere Kinder trifft die Bestimmung dazu keine eigene Aussage.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 26, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 26
Nummer 26 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Kriterien, die schon im Leistungstext stecken, bleiben nach Satz 3 außer Betracht.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Bei einer altersbezogenen Früherkennungsuntersuchung mit fest umrissenen Untersuchungsschritten kann eine solche Begründung nur aus den besonderen Umständen der Ausführung im Einzelfall stammen.
Was die Akte zur Nummer 26 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, unabhängig von der Abrechnungsart. Für Nummer 26 gehört dazu, welche der im Leistungstext genannten Untersuchungsschritte durchgeführt wurden und ob eine Beratung der Bezugsperson(en) stattfand.
Die Beschränkung auf eine Berechnung je Kalenderjahr ab dem vollendeten 2. Lebensjahr lässt sich im Streitfall nur aus der Akte nachvollziehen — welches Kalenderjahr und welches Lebensalter zum Zeitpunkt der Untersuchung vorlagen, muss dort stehen, nicht nur in der Erinnerung.
Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung; bei einer Untersuchung mit einer so umfangreichen, aber fest vorgegebenen Schritt-Aufzählung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.
Häufige Fragen
Wie oft ist Nummer 26 berechnungsfähig?
Ab dem vollendeten 2. Lebensjahr höchstens einmal je Kalenderjahr; für die Zeit davor trifft die Bestimmung keine eigene Aussage.
Ist die Beratung der Bezugsperson(en) gesondert nach Nummer 4 berechnungsfähig?
Nein. Die Bestimmung zu Nummer 26 schließt die Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 neben ihr aus — darunter Nummer 4, deren Leistungstext die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) beschreibt.
Was kostet Nummer 26 zum 2,3-fachen Satz?
450 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 26,23 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 60,33 €, das 3,5-fache 91,80 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.