Leistungstext
„Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen - einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinischer orientierter Beratung -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (7)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 29 ist die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen, bewertet mit 440 Punkten. Das ergibt 25,65 € zum einfachen Satz und 58,99 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Der Leistungstext umfasst den vollständigen Status (Ganzkörperstatus), die Erörterung des individuellen Risikoprofils und eine verhaltensmedizinisch orientierte Beratung — deshalb ist Nummer 8 daneben nicht gesondert berechnungsfähig.
Der Leistungstext der Nummer 29
Der Leistungstext bündelt drei Elemente zu einer Leistung: die Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), die Erörterung des individuellen Risikoprofils und eine verhaltensmedizinisch orientierte Beratung. Alle drei gehören zu Nummer 29, nicht zu getrennt abrechenbaren Einzelschritten.
Weil der Ganzkörperstatus bereits Bestandteil von Nummer 29 ist, schließt die Bestimmung Nummer 8 (Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation) neben Nummer 29 aus — dieselbe Untersuchung würde sonst zweimal vergütet.
Von Nummer 26 unterscheidet sich Nummer 29 durch die Zielgruppe: Nummer 26 betrifft Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit kindbezogenen Untersuchungsschritten, Nummer 29 Erwachsene mit Ganzkörperstatus, Risikoprofil und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung. Anders als bei Nummer 26 nennt die Bestimmung zu Nummer 29 keine Altersgrenze und keine Beschränkung auf ein Mal je Kalenderjahr.
Nummer 4 fehlt in der Ausschlussliste zu Nummer 29 — anders als bei Nummer 26, wo sie ausdrücklich genannt ist. Die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) nach Nummer 4 sind vom Leistungstext der Nummer 29 nicht berührt.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 29, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 29
Nummer 29 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Kriterien, die schon im Leistungstext stecken, bleiben nach Satz 3 außer Betracht.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Bei einer Leistung, die drei benannte Bestandteile zu einer Untersuchung zusammenfasst, kann eine solche Begründung nur aus den besonderen Umständen der Ausführung im Einzelfall stammen.
Was die Akte zur Nummer 29 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, unabhängig von der Abrechnungsart. Für Nummer 29 gehört dazu, dass der Ganzkörperstatus erhoben, das individuelle Risikoprofil erörtert und die verhaltensmedizinisch orientierte Beratung durchgeführt wurden.
Weil Nummer 8 neben Nummer 29 nicht berechnungsfähig ist, muss aus der Akte hervorgehen, dass der Ganzkörperstatus im Rahmen der Nummer 29 und nicht als eigenständige Leistung nach Nummer 8 erhoben wurde.
Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung; bei einer aus drei Bestandteilen zusammengesetzten Untersuchung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.
Häufige Fragen
Was umfasst Nummer 29?
Die Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), die Erörterung des individuellen Risikoprofils und eine verhaltensmedizinisch orientierte Beratung — als eine Leistung, nicht als getrennt abrechenbare Einzelschritte.
Ist Nummer 8 neben Nummer 29 berechnungsfähig?
Nein. Der Ganzkörperstatus nach Nummer 8 ist bereits Bestandteil der Nummer 29; die Bestimmung schließt Nummer 8 neben Nummer 29 ausdrücklich aus.
Was kostet Nummer 29 zum 2,3-fachen Satz?
440 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 25,65 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 58,99 €, das 3,5-fache 89,76 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.