Leistungstext
„Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (23)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 8 ist die umfassendste der allgemeinen Untersuchungen: der Ganzkörperstatus, den die Ordnung in einem eigenen Satz beschreibt. 260 Punkte ergeben 15,15 € zum einfachen Satz, 34,86 € zum 2,3-fachen und 53,04 € zum 3,5-fachen. Neben den Nummern 5, 6, 7 und 800 ist sie nicht berechnungsfähig.
Der Leistungstext der Nummer 8
Der Leistungstext ist kurz; die Auflösung folgt in der Bestimmung darunter — der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Das ist der Grund für den Ausschluss neben Nummer 800: Jene bewertet die eingehende neurologische Untersuchung, und die orientierende neurologische Untersuchung ist bereits Teil des Ganzkörperstatus. Die Ordnung löst das nicht über Auslegung, sondern über einen Satz in den Bestimmungen.
Nummer 8 ist auch die Bezugsleistung mehrerer Vorsorge- und Früherkennungsnummern; Nummer 29 etwa nennt die Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status ausdrücklich als Bestandteil und schließt die Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und 8 daneben aus.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 8, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
- Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 8
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Bei einer Leistung, deren Umfang die Ordnung selbst auflistet, greift § 5 Abs. 2 Satz 3 mit besonderem Gewicht: Was in der Leistungsbeschreibung schon berücksichtigt ist, bleibt bei der Bemessung außer Betracht.
Oberhalb des 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen.
Was die Akte zur Nummer 8 tragen muss
Ein Ganzkörperstatus erzeugt in wenigen Minuten mehr Einzelbefunde als jede andere Nummer dieses Abschnitts, und alle sollen in eine Eintragung. Das ist der Punkt, an dem eine Praxis am ehesten auf das Gedächtnis ausweicht und die Karteikarte am Abend nachträgt.
§ 630f Abs. 1 BGB verlangt die Aufzeichnung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. § 630h Abs. 3 BGB knüpft daran eine Folge, die keine Formalie ist: Ist eine wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert, wird vermutet, dass sie nicht getroffen wurde.
Der Leistungstext schließt die Dokumentation gegebenenfalls ein. Sie ist damit Bestandteil der Leistung, für die die Gebühr anfällt — und nicht der Teil, den man verschiebt.
Häufige Fragen
Was beinhaltet der Ganzkörperstatus nach der GOÄ?
Die Ordnung beschreibt ihn als Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Warum ist Nummer 8 neben Nummer 800 ausgeschlossen?
Weil die orientierende neurologische Untersuchung bereits zum Ganzkörperstatus gehört. Die Allgemeine Bestimmung zu Nummer 8 nennt die Nummer 800 ausdrücklich unter den Leistungen, neben denen sie nicht berechnungsfähig ist.
Was kostet Nummer 8?
260 Punkte ergeben 15,15 € zum einfachen Satz, 34,86 € zum 2,3-fachen und 53,04 € zum 3,5-fachen.