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GOÄ 8B I — Allgemeine Beratungen und Untersuchungen260 Punkte

GOÄ Nummer 8: die Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus

Gebühr

34,86 €260 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (23)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 8 ist die umfassendste der allgemeinen Untersuchungen: der Ganzkörperstatus, den die Ordnung in einem eigenen Satz beschreibt. 260 Punkte ergeben 15,15 € zum einfachen Satz, 34,86 € zum 2,3-fachen und 53,04 € zum 3,5-fachen. Neben den Nummern 5, 6, 7 und 800 ist sie nicht berechnungsfähig.

Der Leistungstext der Nummer 8

Der Leistungstext ist kurz; die Auflösung folgt in der Bestimmung darunter — der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.

Das ist der Grund für den Ausschluss neben Nummer 800: Jene bewertet die eingehende neurologische Untersuchung, und die orientierende neurologische Untersuchung ist bereits Teil des Ganzkörperstatus. Die Ordnung löst das nicht über Auslegung, sondern über einen Satz in den Bestimmungen.

Nummer 8 ist auch die Bezugsleistung mehrerer Vorsorge- und Früherkennungsnummern; Nummer 29 etwa nennt die Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status ausdrücklich als Bestandteil und schließt die Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und 8 daneben aus.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 8

Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.

Bei einer Leistung, deren Umfang die Ordnung selbst auflistet, greift § 5 Abs. 2 Satz 3 mit besonderem Gewicht: Was in der Leistungsbeschreibung schon berücksichtigt ist, bleibt bei der Bemessung außer Betracht.

Oberhalb des 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen.

Was die Akte zur Nummer 8 tragen muss

Ein Ganzkörperstatus erzeugt in wenigen Minuten mehr Einzelbefunde als jede andere Nummer dieses Abschnitts, und alle sollen in eine Eintragung. Das ist der Punkt, an dem eine Praxis am ehesten auf das Gedächtnis ausweicht und die Karteikarte am Abend nachträgt.

§ 630f Abs. 1 BGB verlangt die Aufzeichnung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. § 630h Abs. 3 BGB knüpft daran eine Folge, die keine Formalie ist: Ist eine wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert, wird vermutet, dass sie nicht getroffen wurde.

Der Leistungstext schließt die Dokumentation gegebenenfalls ein. Sie ist damit Bestandteil der Leistung, für die die Gebühr anfällt — und nicht der Teil, den man verschiebt.

Häufige Fragen

Was beinhaltet der Ganzkörperstatus nach der GOÄ?

Die Ordnung beschreibt ihn als Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.

Warum ist Nummer 8 neben Nummer 800 ausgeschlossen?

Weil die orientierende neurologische Untersuchung bereits zum Ganzkörperstatus gehört. Die Allgemeine Bestimmung zu Nummer 8 nennt die Nummer 800 ausdrücklich unter den Leistungen, neben denen sie nicht berechnungsfähig ist.

Was kostet Nummer 8?

260 Punkte ergeben 15,15 € zum einfachen Satz, 34,86 € zum 2,3-fachen und 53,04 € zum 3,5-fachen.

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