Leistungstext
„Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (36)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 3 ist die Beratung, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht — und die einzige Nummer dieses Abschnitts, deren Allgemeine Bestimmung ihr drei Bedingungen auf einmal setzt: eine Mindestdauer, eine Beschränkung darauf, als einzige Leistung oder neben einer der genannten Untersuchungen zu stehen, und eine Begründungspflicht bei mehr als einer Berechnung im Behandlungsfall. 150 Punkte ergeben 8,74 € einfach und 20,11 € zum 2,3-fachen Satz.
Der Leistungstext der Nummer 3
Zwischen Nummer 1 und Nummer 3 liegt kein Zeitmaß, sondern ein Vergleich: Die Beratung muss „das gewöhnliche Maß übersteigende“ sein. Was das gewöhnliche Maß ist, sagt die Ordnung nicht; sie setzt es voraus und verlangt, dass die konkrete Beratung darüber hinausgeht.
Der Zusatz zum Fernsprecher steht auch hier, wortgleich mit Nummer 1. Das Medium entscheidet also auch bei der eingehenden Beratung nichts.
Was diese Nummer von allen anderen dieses Abschnitts unterscheidet, ist die Dichte ihrer Bedingungen. Sie ist an eine Mindestdauer geknüpft, sie darf nur allein oder neben einer der sechs genannten Untersuchungsnummern stehen, und die zweite Berechnung im selben Behandlungsfall verlangt eine besondere Begründung — nicht auf Verlangen, sondern generell.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 3, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 3
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Bei dieser Nummer ist § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satz, an dem sich die Begründung reibt: Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Dass die Beratung eingehend war und das gewöhnliche Maß überstieg, steht im Leistungstext — es ist in der Punktzahl schon abgebildet und trägt eine Steigerung deshalb nicht allein.
Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 3 tragen muss
Diese Nummer verlangt mehr von der Akte als jede andere in diesem Abschnitt, weil sie mehr Bedingungen hat. Die Mindestdauer, der Umstand, dass sie als einzige Leistung oder neben einer der genannten Untersuchungen stand, und bei der zweiten Berechnung im Behandlungsfall die besondere Begründung — all das steht später entweder in der Akte oder nirgends.
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ verlangt in der Rechnung ausdrücklich „einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer“. Eine Rechnung kann diese Angabe nur tragen, wenn jemand sie beim Gespräch festgehalten hat.
Unabhängig davon verlangt § 630f BGB die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Bei einem langen Gespräch heißt das: nicht nur, dass beraten wurde, sondern worüber.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Nummer 3 von Nummer 1?
Der Leistungstext. Nummer 1 bewertet die Beratung, Nummer 3 die „eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende“ Beratung. Dazu kommen die Bedingungen der Allgemeinen Bestimmung, die es bei Nummer 1 nicht gibt: eine Mindestdauer und die Beschränkung darauf, als einzige Leistung oder neben einer der genannten Untersuchungen zu stehen.
Neben welchen Leistungen darf Nummer 3 stehen?
Die Allgemeine Bestimmung sagt: nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Neben den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 und 887 ist sie nicht berechnungsfähig.
Was kostet Nummer 3?
150 Punkte ergeben mit dem Punktwert von 5,82873 Cent einen einfachen Gebührensatz von 8,74 €. Das 2,3-fache sind 20,11 €, das 3,5-fache 30,60 €.