Leistungstext
„Beratung - auch mittels Fernsprecher -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (42)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 1 ist die kürzeste Leistung des Gebührenverzeichnisses: eine Beratung, ausdrücklich auch am Telefon, bewertet mit 80 Punkten. Das ergibt 4,66 € zum einfachen Satz und 10,72 € zum 2,3-fachen. Interessant ist an dieser Nummer weniger der Betrag als die Reihe von Bestimmungen, die sagen, wann sie neben etwas anderem nicht mehr steht.
Der Leistungstext der Nummer 1
Eine Zeile, und mehr steht dort nicht. Was eine Beratung inhaltlich ist, bestimmt die Ordnung nicht; was sie nicht ist, bestimmt sie an anderer Stelle sehr genau.
Der Zusatz zum Fernsprecher ist der Grund, warum diese Nummer im Alltag so oft auftaucht: Das Telefonat ist keine Ausnahme, für die etwas anderes gilt, sondern im Leistungstext selbst genannt. Ob es im Einzelfall eine Beratung war, entscheidet nicht das Medium.
Was ausdrücklich nicht darunter fällt, steht in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B: „Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.“ Das ist ein eigener Satz der Ordnung und kein Auslegungsvorschlag.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 1, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 1
Nummer 1 steht in Abschnitt B, also im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Bei einer Leistung, deren Leistungstext eine Zeile lang ist, muss diese Begründung ihren Inhalt aus etwas anderem nehmen — und das ist die Behandlungsdokumentation.
§ 5 Abs. 2 nennt die Kriterien, an denen sich das bemisst: Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung. Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben dabei außer Betracht.
Was die Akte zur Nummer 1 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 1 fallen die beiden Pflichten aber an einer Stelle zusammen: Was Gegenstand der Beratung war, ist zugleich das, woraus sich eine Begründung über dem Regelsatz speisen müsste.
Die Allgemeine Bestimmung zur mehrmaligen Berechnung am selben Tag verlangt die jeweilige Uhrzeit in der Rechnung. Eine Rechnung kann diese Uhrzeit nur tragen, wenn sie irgendwo festgehalten wurde — in der Regel in der Akte, nicht in der Erinnerung.
Für ein Telefonat gilt dasselbe wie für das Gespräch im Sprechzimmer: Es gehört in die Akte, und zwar mit dem, was besprochen wurde, nicht nur mit der Tatsache, dass telefoniert wurde.
Häufige Fragen
Ist ein Telefonat nach Nummer 1 berechnungsfähig?
Der Leistungstext nennt die Beratung „auch mittels Fernsprecher“, das Telefonat ist also im Wortlaut der Leistung enthalten. Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B grenzen es an keiner Stelle aus; sie nehmen ausdrücklich nur Terminvereinbarungen aus.
Wie oft darf Nummer 1 an einem Tag berechnet werden?
Mehr als einmal am selben Tag nur, wenn die Beschaffenheit des Krankheitsfalls es gebot. Die Ordnung verlangt dann die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung, und auf Verlangen eine Begründung.
Was kostet die Nummer 1 zum 2,3-fachen Satz?
80 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 4,66 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 10,72 €, das 3,5-fache 16,32 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.