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GOÄ 5B I — Allgemeine Beratungen und Untersuchungen80 Punkte

GOÄ Nummer 5: die symptombezogene Untersuchung

Gebühr

10,72 €80 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Symptombezogene Untersuchung

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (29)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 5 ist die Untersuchung, die einem Symptom nachgeht statt ein ganzes Organsystem abzuarbeiten — zwei Wörter Leistungstext, 80 Punkte, 4,66 € einfach und 10,72 € zum 2,3-fachen Satz. Ihre Bedeutung liegt in der Abgrenzung: Neben den Nummern 6 bis 8 ist sie nicht berechnungsfähig, und das ist keine Auslegungsfrage.

Der Leistungstext der Nummer 5

Zwei Wörter, und das Bezugswort ist das Symptom: Die Nummer bewertet, dass einem konkreten Beschwerdebild nachgegangen wurde, nicht dass ein Organsystem vollständig durchgesehen wurde.

Das ist die Grenze zu den Nummern 6, 7 und 8. Jene verlangen im Leistungstext ausdrücklich die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines aufgezählten Organsystems oder den Ganzkörperstatus; die Ordnung zählt für 6 und 7 sogar auf, was diese Vollständigkeit im Einzelnen beinhaltet.

Weil beide Wege einander ausschließen, ist die Wahl der Nummer keine Frage des Betrags, sondern eine Frage dessen, was tatsächlich untersucht wurde — und das ist eine Frage an die Akte.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 5

Nummer 5 liegt in Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.

Der Gebührenrahmen bemisst sich nach § 5 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung, nach billigem Ermessen. Die Schwierigkeit kann auch in der Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein.

Ein Überschreiten des 2,3-fachen ist nach § 5 Abs. 2 Satz 4 nur zulässig, wenn Besonderheiten dieser Kriterien es rechtfertigen, und nach § 12 Abs. 3 schriftlich zu begründen.

Was die Akte zur Nummer 5 tragen muss

Bei einer Nummer, die sich über das Wort „symptombezogen“ definiert, ist das Symptom der Teil der Akte, der die Leistung trägt. Steht in der Karteikarte nur „untersucht“, ist aus ihr weder ersichtlich, welchem Symptom nachgegangen wurde, noch, dass es keine vollständige Untersuchung eines Organsystems war.

§ 630f BGB verlangt die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Eine Untersuchung ist eine Maßnahme, ihr Befund das Ergebnis; beides gehört in dieselbe Eintragung.

Wer am selben Tag mehrfach untersucht, braucht nach der Allgemeinen Bestimmung die Uhrzeit auf der Rechnung. Sie kommt aus der Akte oder aus nichts.

Häufige Fragen

Darf Nummer 5 neben Nummer 6 oder 7 berechnet werden?

Nein. Die Allgemeine Bestimmung zu Nummer 5 sagt, dass die Leistung neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig ist. Die Nummern 6, 7 und 8 schließen einander in ihren eigenen Bestimmungen ebenfalls aus.

Was unterscheidet Nummer 5 von Nummer 6?

Der Leistungstext. Nummer 5 bewertet die symptombezogene Untersuchung, Nummer 6 die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der dort aufgezählten Organsysteme — die Ordnung zählt für Nummer 6 auf, was diese Vollständigkeit beinhaltet.

Was kostet Nummer 5 zum Regelsatz?

80 Punkte ergeben 4,66 € zum einfachen Satz. Das 2,3-fache sind 10,72 €, das 3,5-fache 16,32 €.

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