Leistungstext
„Symptombezogene Untersuchung“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (29)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 5 ist die Untersuchung, die einem Symptom nachgeht statt ein ganzes Organsystem abzuarbeiten — zwei Wörter Leistungstext, 80 Punkte, 4,66 € einfach und 10,72 € zum 2,3-fachen Satz. Ihre Bedeutung liegt in der Abgrenzung: Neben den Nummern 6 bis 8 ist sie nicht berechnungsfähig, und das ist keine Auslegungsfrage.
Der Leistungstext der Nummer 5
Zwei Wörter, und das Bezugswort ist das Symptom: Die Nummer bewertet, dass einem konkreten Beschwerdebild nachgegangen wurde, nicht dass ein Organsystem vollständig durchgesehen wurde.
Das ist die Grenze zu den Nummern 6, 7 und 8. Jene verlangen im Leistungstext ausdrücklich die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines aufgezählten Organsystems oder den Ganzkörperstatus; die Ordnung zählt für 6 und 7 sogar auf, was diese Vollständigkeit im Einzelnen beinhaltet.
Weil beide Wege einander ausschließen, ist die Wahl der Nummer keine Frage des Betrags, sondern eine Frage dessen, was tatsächlich untersucht wurde — und das ist eine Frage an die Akte.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 5, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 5
Nummer 5 liegt in Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Der Gebührenrahmen bemisst sich nach § 5 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung, nach billigem Ermessen. Die Schwierigkeit kann auch in der Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen ist nach § 5 Abs. 2 Satz 4 nur zulässig, wenn Besonderheiten dieser Kriterien es rechtfertigen, und nach § 12 Abs. 3 schriftlich zu begründen.
Was die Akte zur Nummer 5 tragen muss
Bei einer Nummer, die sich über das Wort „symptombezogen“ definiert, ist das Symptom der Teil der Akte, der die Leistung trägt. Steht in der Karteikarte nur „untersucht“, ist aus ihr weder ersichtlich, welchem Symptom nachgegangen wurde, noch, dass es keine vollständige Untersuchung eines Organsystems war.
§ 630f BGB verlangt die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Eine Untersuchung ist eine Maßnahme, ihr Befund das Ergebnis; beides gehört in dieselbe Eintragung.
Wer am selben Tag mehrfach untersucht, braucht nach der Allgemeinen Bestimmung die Uhrzeit auf der Rechnung. Sie kommt aus der Akte oder aus nichts.
Häufige Fragen
Darf Nummer 5 neben Nummer 6 oder 7 berechnet werden?
Nein. Die Allgemeine Bestimmung zu Nummer 5 sagt, dass die Leistung neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig ist. Die Nummern 6, 7 und 8 schließen einander in ihren eigenen Bestimmungen ebenfalls aus.
Was unterscheidet Nummer 5 von Nummer 6?
Der Leistungstext. Nummer 5 bewertet die symptombezogene Untersuchung, Nummer 6 die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der dort aufgezählten Organsysteme — die Ordnung zählt für Nummer 6 auf, was diese Vollständigkeit beinhaltet.
Was kostet Nummer 5 zum Regelsatz?
80 Punkte ergeben 4,66 € zum einfachen Satz. Das 2,3-fache sind 10,72 €, das 3,5-fache 16,32 €.