Leistungstext
„Punktion eines Gelenks“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (8)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 300 ist die Punktion eines Gelenks, bewertet mit 120 Punkten. Das ergibt 6,99 € zum einfachen Satz und 16,09 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Von Nummer 300 abgegrenzt sind die eigens benannten Gelenke der Nummern 301 (Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenk) und 302 (Schulter- oder Hüftgelenk), die mit einer höheren Punktzahl bewertet sind.
Der Leistungstext der Nummer 300
Der Leistungstext nennt eine einzige, allgemein gehaltene Lokalisation: die Punktion eines Gelenks. Er unterscheidet nicht nach Gelenkart oder Anlass der Punktion; erfasst ist der Vorgang der Gelenkpunktion als solcher, unabhängig vom Zweck, dem sie im Einzelfall dient.
Von Nummer 300 abgegrenzt sind die Nummern 301 und 302, die einzelne Gelenke eigens benennen und höher bewertet sind: 301 für Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenk mit 160 Punkten, 302 für Schulter- oder Hüftgelenk mit 250 Punkten. Für alle übrigen Gelenke, die dort nicht genannt sind, verbleibt es bei Nummer 300.
Nach der Allgemeinen Bestimmung des Abschnitts C III gehören zum Inhalt der Leistungen für Punktionen die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen, etwa von Blut, Liquor oder Gewebe. Diese Nebenschritte sind mit der Punktionsgebühr abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.
Ein im Anschluss an die Punktion angelegter Wundverband nach Nummer 200 gilt nach der Allgemeinen Bestimmung des Abschnitts C I als Bestandteil der Punktion und ist ebenfalls nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C, teils unmittelbar unter der Nummer 300, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
- Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 300
Nummer 300 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Kriterien, die schon im Leistungstext stecken, bleiben nach Satz 3 außer Betracht.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Bei einer Gelenkpunktion kann eine solche Begründung etwa aus besonderen Umständen der Ausführung stammen, die dokumentiert sein müssen.
Was die Akte zur Nummer 300 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, unabhängig von der Abrechnungsart. Für Nummer 300 gehört dazu, welches Gelenk punktiert wurde und aus welchem Anlass.
Da die Nummern 300 bis 302 nebeneinander im Verzeichnis stehen und sich nach dem punktierten Gelenk unterscheiden, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, welches Gelenk tatsächlich punktiert wurde und welche der drei Nummern damit einschlägig ist.
Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung; bei einer so kurzen Leistungsbeschreibung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.
Häufige Fragen
Zählt die Punktion eines Kniegelenks zu Nummer 300?
Nein. Das Kniegelenk ist in Nummer 301 eigens genannt und mit 160 Punkten bewertet; Nummer 300 gilt für die dort nicht benannten Gelenke.
Sind Spülungen oder Entnahmen im Rahmen der Punktion gesondert berechnungsfähig?
Nein. Nach der Allgemeinen Bestimmung des Abschnitts C III gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen zum Inhalt der Leistung und sind mit ihr abgegolten.
Was kostet Nummer 300 zum 2,3-fachen Satz?
120 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 6,99 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 16,09 €, das 3,5-fache 24,48 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.