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GOÄ 300C III — Punktionen120 Punkte

GOÄ Nummer 300: die Punktion eines Gelenks und ihr Betrag

Gebühr

16,09 €120 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Punktion eines Gelenks

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (8)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 300 ist die Punktion eines Gelenks, bewertet mit 120 Punkten. Das ergibt 6,99 € zum einfachen Satz und 16,09 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Von Nummer 300 abgegrenzt sind die eigens benannten Gelenke der Nummern 301 (Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenk) und 302 (Schulter- oder Hüftgelenk), die mit einer höheren Punktzahl bewertet sind.

Der Leistungstext der Nummer 300

Der Leistungstext nennt eine einzige, allgemein gehaltene Lokalisation: die Punktion eines Gelenks. Er unterscheidet nicht nach Gelenkart oder Anlass der Punktion; erfasst ist der Vorgang der Gelenkpunktion als solcher, unabhängig vom Zweck, dem sie im Einzelfall dient.

Von Nummer 300 abgegrenzt sind die Nummern 301 und 302, die einzelne Gelenke eigens benennen und höher bewertet sind: 301 für Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenk mit 160 Punkten, 302 für Schulter- oder Hüftgelenk mit 250 Punkten. Für alle übrigen Gelenke, die dort nicht genannt sind, verbleibt es bei Nummer 300.

Nach der Allgemeinen Bestimmung des Abschnitts C III gehören zum Inhalt der Leistungen für Punktionen die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen, etwa von Blut, Liquor oder Gewebe. Diese Nebenschritte sind mit der Punktionsgebühr abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.

Ein im Anschluss an die Punktion angelegter Wundverband nach Nummer 200 gilt nach der Allgemeinen Bestimmung des Abschnitts C I als Bestandteil der Punktion und ist ebenfalls nicht gesondert berechnungsfähig.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 300

Nummer 300 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.

Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Kriterien, die schon im Leistungstext stecken, bleiben nach Satz 3 außer Betracht.

Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Bei einer Gelenkpunktion kann eine solche Begründung etwa aus besonderen Umständen der Ausführung stammen, die dokumentiert sein müssen.

Was die Akte zur Nummer 300 tragen muss

Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, unabhängig von der Abrechnungsart. Für Nummer 300 gehört dazu, welches Gelenk punktiert wurde und aus welchem Anlass.

Da die Nummern 300 bis 302 nebeneinander im Verzeichnis stehen und sich nach dem punktierten Gelenk unterscheiden, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, welches Gelenk tatsächlich punktiert wurde und welche der drei Nummern damit einschlägig ist.

Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung; bei einer so kurzen Leistungsbeschreibung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.

Häufige Fragen

Zählt die Punktion eines Kniegelenks zu Nummer 300?

Nein. Das Kniegelenk ist in Nummer 301 eigens genannt und mit 160 Punkten bewertet; Nummer 300 gilt für die dort nicht benannten Gelenke.

Sind Spülungen oder Entnahmen im Rahmen der Punktion gesondert berechnungsfähig?

Nein. Nach der Allgemeinen Bestimmung des Abschnitts C III gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen zum Inhalt der Leistung und sind mit ihr abgegolten.

Was kostet Nummer 300 zum 2,3-fachen Satz?

120 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 6,99 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 16,09 €, das 3,5-fache 24,48 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.

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