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GOÄ 30B III — Spezielle Beratungen und Untersuchungen900 Punkte

GOÄ Nummer 30: die homöopathische Erstanamnese und ihre Bedingungen

Gebühr

120,65 €900 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathischindividuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung -einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen -

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (26)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 30 bewertet die Erhebung der homöopathischen Erstanamnese — mit einer Mindestdauer, nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten, mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung. 900 Punkte ergeben 52,46 € einfach und 120,65 € zum 2,3-fachen Satz. Innerhalb eines Jahres ist sie nur einmal berechnungsfähig.

Der Leistungstext der Nummer 30

Der Leistungstext zählt, was in der Erstanamnese eingeschlossen ist, ausdrücklich auf: „einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen“. Das ist Teil der Leistung selbst, keine separate Zusatzleistung.

„Mit schriftlicher Aufzeichnung“ steht im Leistungstext selbst, nicht erst in einer Bestimmung zur Dokumentation — die schriftliche Aufzeichnung ist damit Bestandteil der Leistung Nummer 30, nicht nur ihre nachträgliche Verwaltung. Der Zweck ist im Wortlaut benannt: „zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung“.

Was der Leistungstext nicht beschreibt, ist die Folgeanamnese oder eine spätere Fortführung der Behandlung — dafür führt das Verzeichnis eine eigene Nummer, die Nummer 31, die hier nur innerhalb der zitierten Bestimmung erscheint. Neben Nummer 30 sind die Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig; einen Grund nennt die Bestimmung nicht.

Was eine homöopathische Behandlung methodisch ausmacht, definiert der Leistungstext nicht; er setzt sie voraus und beschreibt nur die Erhebung, die ihrer Einleitung vorausgeht.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 30

Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.

Bei dieser Nummer ist § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satz, an dem sich die Begründung reibt: Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Dass die Erhebung eine Mindestdauer hat und mit schriftlicher Aufzeichnung erfolgt, steht im Leistungstext selbst — es ist in der Punktzahl schon abgebildet und trägt eine Steigerung deshalb nicht allein.

Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.

Was die Akte zur Nummer 30 tragen muss

Der Leistungstext nennt eine Mindestdauer, und § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ verlangt in der Rechnung ausdrücklich die Angabe „einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer“. Eine Rechnung kann diese Angabe nur tragen, wenn die Dauer bei der Erhebung festgehalten wurde.

Weil die Leistung innerhalb eines Jahres nur einmal berechnungsfähig ist, trägt die Akte das Datum der vorangegangenen Erstanamnese. Bei einem Kind, bei dem die Erhebung kürzer als die volle Mindestdauer ausfiel, verlangt die Bestimmung eine entsprechende Begründung — auch diese gehört in die Akte, nicht nur auf die Rechnung.

Die schriftliche Aufzeichnung ist hier keine zusätzliche Pflicht neben § 630f BGB, sondern Teil der Leistung selbst. § 630f BGB verlangt ohnehin die wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung; bei Nummer 30 ist diese Aufzeichnung der Gegenstand der Leistung, den die Rechnung abbildet.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Nummer 30 von der Beratung nach Nummer 1 oder 3?

Der Leistungstext. Nummer 30 beschreibt keine allgemeine Beratung, sondern die Erhebung der homöopathischen Erstanamnese nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten, mit einer Mindestdauer, mit schriftlicher Aufzeichnung und zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung. Die Nummern 1, 3 und/oder 34 sind daneben nicht berechnungsfähig.

Neben welchen Leistungen darf Nummer 30 nicht berechnet werden?

Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig. Die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B schließt außerdem die Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 und 887 neben Nummer 30 aus.

Was kostet Nummer 30?

900 Punkte ergeben mit dem Punktwert von 5,82873 Cent einen einfachen Gebührensatz von 52,46 €. Das 2,3-fache sind 120,65 €, das 3,5-fache 183,60 €.

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