Leistungstext
„Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (7)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 48 ist der Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes dort zu vorher vereinbarten Zeiten, bewertet mit 120 Punkten. Das ergibt 6,99 € zum einfachen Satz und 16,09 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Von Nummer 48 abgegrenzt ist Nummer 50, der Besuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung mit 320 Punkten; beide Nummern sind nebeneinander nicht berechnungsfähig.
Der Leistungstext der Nummer 48
Der Leistungstext beschreibt keinen Einzelbesuch, sondern eine wiederkehrende Tätigkeitsform: der Arzt sucht die Pflegestation regelmäßig zu vorher vereinbarten Zeiten auf, etwa in Alten- oder Pflegeheimen. Der Besuch eines einzelnen Patienten bei einer solchen Gelegenheit wird mit Nummer 48 abgegolten.
Von Nummer 48 abgegrenzt ist Nummer 50, der Besuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung mit 320 Punkten, der außerhalb einer solchen regelmäßigen Pflegestationstätigkeit steht. Beide Nummern schließen sich nach der Bestimmung zu Nummer 50 gegenseitig aus.
Ebenso abgegrenzt ist Nummer 51, der Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50; auch sie ist neben Nummer 48 nicht berechnungsfähig.
Für Besuche von Krankenhaus- oder Belegärzten im Krankenhaus ist die Besuchsgebühr nach Nummer 48 ausgeschlossen, ebenso steht sie nicht anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus nach Nummer 45.
Auch die Zuschläge des Abschnitts B V verhalten sich zu Nummer 48 anders als zu Nummer 50: Die Zuschläge nach den Buchstaben F, G und H — für Leistungen am Abend, in der Nacht und an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen — sind neben Nummer 48 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag K 2 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr nennt Nummer 48 dagegen ausdrücklich.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 48, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 48
Nummer 48 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.
Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Kriterien, die schon im Leistungstext stecken, bleiben nach Satz 3 außer Betracht.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Für einen Besuch auf der Pflegestation kann eine solche Begründung nur aus den besonderen Umständen der Ausführung stammen, die dokumentiert sein müssen.
Was die Akte zur Nummer 48 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, unabhängig von der Abrechnungsart. Für Nummer 48 gehört dazu, dass der Besuch im Rahmen der regelmäßigen, vorher vereinbarten Tätigkeit auf der Pflegestation stattfand.
Da Nummer 48 neben den Nummern 50 und 51 nicht berechnungsfähig ist, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, welche der Leistungen tatsächlich erbracht wurde und ob eine Beratung oder symptombezogene Untersuchung Teil des Besuchs war.
Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung; bei einer so kurzen Leistungsbeschreibung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.
Häufige Fragen
Darf Nummer 48 neben Nummer 50 berechnet werden?
Nein. Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig, und umgekehrt ist Nummer 48 neben Nummer 50 ebenfalls ausgeschlossen.
Gilt Nummer 48 auch für Besuche von Krankenhausärzten im Krankenhaus?
Nein. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
Was kostet Nummer 48 zum 2,3-fachen Satz?
120 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 6,99 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 16,09 €, das 3,5-fache 24,48 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.