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GOÄ 48B IV — Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz120 Punkte

GOÄ Nummer 48: der Besuch auf der Pflegestation und sein Betrag

Gebühr

16,09 €120 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten -

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (7)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 48 ist der Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes dort zu vorher vereinbarten Zeiten, bewertet mit 120 Punkten. Das ergibt 6,99 € zum einfachen Satz und 16,09 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Von Nummer 48 abgegrenzt ist Nummer 50, der Besuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung mit 320 Punkten; beide Nummern sind nebeneinander nicht berechnungsfähig.

Der Leistungstext der Nummer 48

Der Leistungstext beschreibt keinen Einzelbesuch, sondern eine wiederkehrende Tätigkeitsform: der Arzt sucht die Pflegestation regelmäßig zu vorher vereinbarten Zeiten auf, etwa in Alten- oder Pflegeheimen. Der Besuch eines einzelnen Patienten bei einer solchen Gelegenheit wird mit Nummer 48 abgegolten.

Von Nummer 48 abgegrenzt ist Nummer 50, der Besuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung mit 320 Punkten, der außerhalb einer solchen regelmäßigen Pflegestationstätigkeit steht. Beide Nummern schließen sich nach der Bestimmung zu Nummer 50 gegenseitig aus.

Ebenso abgegrenzt ist Nummer 51, der Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50; auch sie ist neben Nummer 48 nicht berechnungsfähig.

Für Besuche von Krankenhaus- oder Belegärzten im Krankenhaus ist die Besuchsgebühr nach Nummer 48 ausgeschlossen, ebenso steht sie nicht anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus nach Nummer 45.

Auch die Zuschläge des Abschnitts B V verhalten sich zu Nummer 48 anders als zu Nummer 50: Die Zuschläge nach den Buchstaben F, G und H — für Leistungen am Abend, in der Nacht und an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen — sind neben Nummer 48 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag K 2 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr nennt Nummer 48 dagegen ausdrücklich.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 48

Nummer 48 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.

Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Kriterien, die schon im Leistungstext stecken, bleiben nach Satz 3 außer Betracht.

Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Für einen Besuch auf der Pflegestation kann eine solche Begründung nur aus den besonderen Umständen der Ausführung stammen, die dokumentiert sein müssen.

Was die Akte zur Nummer 48 tragen muss

Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, unabhängig von der Abrechnungsart. Für Nummer 48 gehört dazu, dass der Besuch im Rahmen der regelmäßigen, vorher vereinbarten Tätigkeit auf der Pflegestation stattfand.

Da Nummer 48 neben den Nummern 50 und 51 nicht berechnungsfähig ist, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, welche der Leistungen tatsächlich erbracht wurde und ob eine Beratung oder symptombezogene Untersuchung Teil des Besuchs war.

Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung; bei einer so kurzen Leistungsbeschreibung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.

Häufige Fragen

Darf Nummer 48 neben Nummer 50 berechnet werden?

Nein. Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig, und umgekehrt ist Nummer 48 neben Nummer 50 ebenfalls ausgeschlossen.

Gilt Nummer 48 auch für Besuche von Krankenhausärzten im Krankenhaus?

Nein. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

Was kostet Nummer 48 zum 2,3-fachen Satz?

120 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 6,99 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 16,09 €, das 3,5-fache 24,48 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.

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