Leistungstext
„Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (9)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 51 ist der Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft, unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50, bewertet mit 250 Punkten. Das ergibt 14,57 € zum einfachen Satz und 33,52 € zum 2,3-fachen. Sie steht nicht für sich: sie setzt den vorangehenden oder gleichzeitigen Besuch nach Nummer 50 voraus, und eine Reihe von Bestimmungen grenzt sie von benachbarten Nummern sowie von den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis H ab.
Der Leistungstext der Nummer 51
Für einen zweiten oder weiteren Patienten im selben Haushalt, der aufgesucht wird, während der Besuch nach Nummer 50 noch andauert oder sich unmittelbar daran anschließt, sieht das Gebührenverzeichnis Nummer 51 vor. Der Zusatz „in derselben häuslichen Gemeinschaft“ grenzt die Leistung räumlich ein: Es geht um Personen, die mit dem zuerst besuchten Kranken zusammenleben, nicht um einen zweiten Besuch an einem anderen Ort.
Beratung und symptombezogene Untersuchung sind mit der Gebühr für Nummer 51 abgegolten — sie stehen im Leistungstext ausdrücklich als eingeschlossen und werden neben ihr nicht gesondert berechnet. Was bei diesem weiteren Kranken an Gespräch und Untersuchung stattfindet, ist damit Teil derselben Ziffer, nicht einer eigenen.
Zu Nummer 45 oder 46 verhält sich Nummer 51 ausschließend: anstelle oder neben einer dieser beiden Leistungen darf sie nicht berechnet werden. Das unterscheidet den weiteren Besuch in derselben häuslichen Gemeinschaft von anderen Besuchsformen, die das Gebührenverzeichnis eigens benennt.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 51, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
- Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
- Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 51
Nummer 51 steht in Abschnitt B und damit im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der Regel bemessen wird.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Weil der Leistungstext von Nummer 51 selbst schon Beratung und symptombezogene Untersuchung einschließt, kann eine solche Begründung nicht auf den bloßen Umstand des Besuchs gestützt werden, sondern muss benennen, was an diesem weiteren Kranken im Einzelnen zu leisten war.
§ 5 Abs. 2 GOÄ nennt dafür die Kriterien: Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung. Was schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt ist — hier also Beratung und symptombezogene Untersuchung als solche —, bleibt bei der Bemessung außer Betracht.
Was die Akte zur Nummer 51 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 51 kommt hinzu, dass die Gebühr selbst von einem zeitlichen Zusammenhang abhängt: dem zur Leistung nach Nummer 50.
Dass ein weiterer Kranker in derselben häuslichen Gemeinschaft unmittelbar im Anschluss besucht wurde, muss sich aus etwas ableiten lassen, wenn es auf der Rechnung oder in einer Begründung eine Rolle spielt. Die Akte ist der Ort, an dem sich das festhalten lässt — mit Reihenfolge und Zusammenhang, nicht nur mit der Tatsache zweier Besuche.
Eine schriftliche Begründung nach § 12 Abs. 3 kann nur aus der Behandlungsdokumentation kommen oder aus nichts. Ein Gespräch, das während des Besuchs selbst dokumentiert wird, liefert genau den Inhalt, aus dem sich eine solche Begründung später zusammensetzen lässt.
Häufige Fragen
Setzt Nummer 51 voraus, dass zuvor nach Nummer 50 abgerechnet wurde?
Ja. Der Leistungstext verlangt den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 — Nummer 51 gilt für einen weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft, nicht für einen eigenständigen Besuch.
Ist Nummer 1 neben Nummer 51 berechnungsfähig?
Nein. Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
Was kostet die Nummer 51 zum 2,3-fachen Satz?
250 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 14,57 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 33,52 €, das 3,5-fache 51,00 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.