Leistungstext
„Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (25)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 6 bewertet die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines von fünf im Leistungstext genannten Organsystemen — und die Ordnung sagt selbst, was sie unter Vollständigkeit versteht, Organsystem für Organsystem. 100 Punkte ergeben 5,83 € einfach und 13,41 € zum 2,3-fachen Satz.
Der Leistungstext der Nummer 6
Nummer 6 ist eine der wenigen Nummern des Gebührenverzeichnisses, die ihre eigene Auslegung mitliefert. Der Leistungstext nennt die Organsysteme, und eine anschließende Bestimmung führt für jedes einzelne auf, was die vollständige Untersuchung „insbesondere beinhaltet“ — bei den Augen die beidseitige Inspektion des äußeren Auges und die Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds, beim HNO-Bereich die Inspektion von Nase, Naseninnerem, Rachen, beiden Ohren, beiden äußeren Gehörgängen und Trommelfellen samt Spiegelung des Kehlkopfs, und so fort.
Der Gefäßstatus steht im Leistungstext als eigene Alternative neben den Organsystemen, nicht als eines von ihnen. Die zugehörige Bestimmung beschreibt ihn als Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen und Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, dazu Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.
„Mindestens eines“ ist der Grund, warum die Nummer nicht mehrfach wird, wenn zwei der genannten Systeme untersucht wurden: Der Leistungstext ist mit dem ersten vollständig erfüllt.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 6, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystem nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere: bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds.
- bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs.
- bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus.
- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden.
- Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 6
Abschnitt B, also Einfaches bis 3,5-faches mit dem 2,3-fachen als Regelspanne.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 ist hier besonders greifbar: Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Dass die Untersuchung vollständig sein muss, steht im Leistungstext und ist damit in der Punktzahl abgebildet.
Über dem 2,3-fachen verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine auf die einzelne Leistung bezogene, schriftliche und nachvollziehbare Begründung.
Was die Akte zur Nummer 6 tragen muss
„Gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“ steht im Leistungstext selbst. Die Aufzeichnung ist damit Teil der Leistung und nicht daneben berechnungsfähig — und sie ist zugleich das, woraus später hervorgeht, welches Organsystem untersucht wurde.
Weil die Ordnung die Vollständigkeit je Organsystem auflistet, ist die Akte der Ort, an dem sich diese Vollständigkeit wiederfinden lässt. Ein Eintrag, der das untersuchte System nennt und den Befund dazu trägt, beantwortet die Frage; ein Eintrag, der nur „Untersuchung“ sagt, beantwortet sie nicht.
Für die Praxis heißt das nichts anderes, als was § 630f BGB ohnehin verlangt: die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, zeitnah festgehalten. Die Gebührenordnung fügt dem keine zweite Pflicht hinzu, sie macht die erste nur sichtbar.
Häufige Fragen
Welche Organsysteme nennt Nummer 6?
Alle Augenabschnitte, den gesamten HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege — bei Männern gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane — oder alternativ die Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus.
Ist Nummer 6 zweimal berechnungsfähig, wenn zwei Organsysteme untersucht wurden?
Der Leistungstext verlangt die vollständige Untersuchung „mindestens eines“ der genannten Organsysteme. Für die mehrfache Berechnung am selben Tag gilt die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B: nur, wenn die Beschaffenheit des Krankheitsfalls es gebot, und dann mit Uhrzeit in der Rechnung.
Was kostet Nummer 6?
100 Punkte ergeben 5,83 € zum einfachen Satz, 13,41 € zum 2,3-fachen und 20,40 € zum 3,5-fachen.