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GOÄ 6B I — Allgemeine Beratungen und Untersuchungen100 Punkte

GOÄ Nummer 6: die vollständige Untersuchung eines Organsystems

Gebühr

13,41 €100 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (25)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 6 bewertet die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines von fünf im Leistungstext genannten Organsystemen — und die Ordnung sagt selbst, was sie unter Vollständigkeit versteht, Organsystem für Organsystem. 100 Punkte ergeben 5,83 € einfach und 13,41 € zum 2,3-fachen Satz.

Der Leistungstext der Nummer 6

Nummer 6 ist eine der wenigen Nummern des Gebührenverzeichnisses, die ihre eigene Auslegung mitliefert. Der Leistungstext nennt die Organsysteme, und eine anschließende Bestimmung führt für jedes einzelne auf, was die vollständige Untersuchung „insbesondere beinhaltet“ — bei den Augen die beidseitige Inspektion des äußeren Auges und die Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds, beim HNO-Bereich die Inspektion von Nase, Naseninnerem, Rachen, beiden Ohren, beiden äußeren Gehörgängen und Trommelfellen samt Spiegelung des Kehlkopfs, und so fort.

Der Gefäßstatus steht im Leistungstext als eigene Alternative neben den Organsystemen, nicht als eines von ihnen. Die zugehörige Bestimmung beschreibt ihn als Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen und Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, dazu Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.

„Mindestens eines“ ist der Grund, warum die Nummer nicht mehrfach wird, wenn zwei der genannten Systeme untersucht wurden: Der Leistungstext ist mit dem ersten vollständig erfüllt.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 6

Abschnitt B, also Einfaches bis 3,5-faches mit dem 2,3-fachen als Regelspanne.

§ 5 Abs. 2 Satz 3 ist hier besonders greifbar: Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Dass die Untersuchung vollständig sein muss, steht im Leistungstext und ist damit in der Punktzahl abgebildet.

Über dem 2,3-fachen verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine auf die einzelne Leistung bezogene, schriftliche und nachvollziehbare Begründung.

Was die Akte zur Nummer 6 tragen muss

„Gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“ steht im Leistungstext selbst. Die Aufzeichnung ist damit Teil der Leistung und nicht daneben berechnungsfähig — und sie ist zugleich das, woraus später hervorgeht, welches Organsystem untersucht wurde.

Weil die Ordnung die Vollständigkeit je Organsystem auflistet, ist die Akte der Ort, an dem sich diese Vollständigkeit wiederfinden lässt. Ein Eintrag, der das untersuchte System nennt und den Befund dazu trägt, beantwortet die Frage; ein Eintrag, der nur „Untersuchung“ sagt, beantwortet sie nicht.

Für die Praxis heißt das nichts anderes, als was § 630f BGB ohnehin verlangt: die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, zeitnah festgehalten. Die Gebührenordnung fügt dem keine zweite Pflicht hinzu, sie macht die erste nur sichtbar.

Häufige Fragen

Welche Organsysteme nennt Nummer 6?

Alle Augenabschnitte, den gesamten HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege — bei Männern gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane — oder alternativ die Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus.

Ist Nummer 6 zweimal berechnungsfähig, wenn zwei Organsysteme untersucht wurden?

Der Leistungstext verlangt die vollständige Untersuchung „mindestens eines“ der genannten Organsysteme. Für die mehrfache Berechnung am selben Tag gilt die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B: nur, wenn die Beschaffenheit des Krankheitsfalls es gebot, und dann mit Uhrzeit in der Rechnung.

Was kostet Nummer 6?

100 Punkte ergeben 5,83 € zum einfachen Satz, 13,41 € zum 2,3-fachen und 20,40 € zum 3,5-fachen.

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