Leistungstext
„Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (4)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 60 ist die konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, berechnet für jeden beteiligten Arzt einzeln, bewertet mit 120 Punkten. Das ergibt 6,99 € zum einfachen Satz und 16,09 € zum 2,3-fachen. Berechnungsfähig ist sie nur, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat — und nicht, wenn die beteiligten Ärzte derselben Abteilung oder Gemeinschaftspraxis angehören oder es sich um eine routinemäßige Besprechung handelt.
Der Leistungstext der Nummer 60
Zwei oder mehr Ärzte, die jeweils selbst liquidationsberechtigt sind, tauschen sich über einen Patienten und dessen Erkrankung aus — das ist der Gegenstand von Nummer 60. Wer die Nummer berechnet, muss sich nach den Bestimmungen zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst haben.
Der Zusatz „für jeden Arzt“ trennt Nummer 60 von Gebühren, die nur einmal je Behandlungsfall anfallen: Jeder an der Erörterung beteiligte Arzt kann sie für sich berechnen, sofern die Bestimmungen bei ihm erfüllt sind.
Ausgeschlossen ist die Erörterung innerhalb derselben Einheit: Mitglieder derselben Krankenhausabteilung, derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung können Nummer 60 untereinander nicht berechnen, und auch die routinemäßige Besprechung fällt nicht darunter.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 60, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.
- Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
- Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).
- Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.
- Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
- Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 60
Nummer 60 steht in Abschnitt B und damit im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der Regel bemessen wird.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Weil Nummer 60 für jeden Arzt gesondert berechnet wird, muss eine solche Begründung auch angeben können, was gerade für diesen Arzt und diese Erörterung Schwierigkeit oder Zeitaufwand ausmachte — nicht nur, dass ein Konsil stattfand.
§ 5 Abs. 2 GOÄ nennt dafür die Kriterien: Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung. Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht.
Was die Akte zur Nummer 60 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 60 betrifft das nicht nur den Patienten, sondern auch den Umstand der Erörterung selbst: dass sie stattgefunden hat und mit welchem Inhalt.
Ob der liquidierende Arzt sich zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat, lässt sich im Zweifel nur aus der Akte zeigen. Die Bestimmung macht diese Befassung zur Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit, nicht zu einer bloßen Förmlichkeit.
Eine schriftliche Begründung nach § 12 Abs. 3 kann nur aus der Behandlungsdokumentation kommen oder aus nichts. Ein Konsil, das während des Gesprächs zwischen den Ärzten festgehalten wird, liefert genau den Inhalt, der eine solche Begründung später tragen kann.
Häufige Fragen
Kann jeder beteiligte Arzt Nummer 60 berechnen?
Ja, der Leistungstext nennt ausdrücklich „für jeden Arzt“ — jeder liquidationsberechtigte Arzt, der an der Erörterung teilnimmt, berechnet sie für sich.
Ist Nummer 60 innerhalb derselben Praxis berechnungsfähig?
Nein. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung, derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind, und auch nicht für routinemäßige Besprechungen.
Was kostet die Nummer 60 zum 2,3-fachen Satz?
120 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 6,99 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 16,09 €, das 3,5-fache 24,48 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.