KI Praxis Tools

GOÄ 60B IV — Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz120 Punkte

GOÄ Nummer 60: die konsiliarische Erörterung zwischen zwei Ärzten

Gebühr

16,09 €120 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (4)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 60 ist die konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, berechnet für jeden beteiligten Arzt einzeln, bewertet mit 120 Punkten. Das ergibt 6,99 € zum einfachen Satz und 16,09 € zum 2,3-fachen. Berechnungsfähig ist sie nur, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat — und nicht, wenn die beteiligten Ärzte derselben Abteilung oder Gemeinschaftspraxis angehören oder es sich um eine routinemäßige Besprechung handelt.

Der Leistungstext der Nummer 60

Zwei oder mehr Ärzte, die jeweils selbst liquidationsberechtigt sind, tauschen sich über einen Patienten und dessen Erkrankung aus — das ist der Gegenstand von Nummer 60. Wer die Nummer berechnet, muss sich nach den Bestimmungen zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst haben.

Der Zusatz „für jeden Arzt“ trennt Nummer 60 von Gebühren, die nur einmal je Behandlungsfall anfallen: Jeder an der Erörterung beteiligte Arzt kann sie für sich berechnen, sofern die Bestimmungen bei ihm erfüllt sind.

Ausgeschlossen ist die Erörterung innerhalb derselben Einheit: Mitglieder derselben Krankenhausabteilung, derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung können Nummer 60 untereinander nicht berechnen, und auch die routinemäßige Besprechung fällt nicht darunter.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 60

Nummer 60 steht in Abschnitt B und damit im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der Regel bemessen wird.

Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Weil Nummer 60 für jeden Arzt gesondert berechnet wird, muss eine solche Begründung auch angeben können, was gerade für diesen Arzt und diese Erörterung Schwierigkeit oder Zeitaufwand ausmachte — nicht nur, dass ein Konsil stattfand.

§ 5 Abs. 2 GOÄ nennt dafür die Kriterien: Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung. Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht.

Was die Akte zur Nummer 60 tragen muss

Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, gleich ob privat oder gesetzlich abgerechnet wird. Für Nummer 60 betrifft das nicht nur den Patienten, sondern auch den Umstand der Erörterung selbst: dass sie stattgefunden hat und mit welchem Inhalt.

Ob der liquidierende Arzt sich zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat, lässt sich im Zweifel nur aus der Akte zeigen. Die Bestimmung macht diese Befassung zur Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit, nicht zu einer bloßen Förmlichkeit.

Eine schriftliche Begründung nach § 12 Abs. 3 kann nur aus der Behandlungsdokumentation kommen oder aus nichts. Ein Konsil, das während des Gesprächs zwischen den Ärzten festgehalten wird, liefert genau den Inhalt, der eine solche Begründung später tragen kann.

Häufige Fragen

Kann jeder beteiligte Arzt Nummer 60 berechnen?

Ja, der Leistungstext nennt ausdrücklich „für jeden Arzt“ — jeder liquidationsberechtigte Arzt, der an der Erörterung teilnimmt, berechnet sie für sich.

Ist Nummer 60 innerhalb derselben Praxis berechnungsfähig?

Nein. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung, derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind, und auch nicht für routinemäßige Besprechungen.

Was kostet die Nummer 60 zum 2,3-fachen Satz?

120 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 6,99 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 16,09 €, das 3,5-fache 24,48 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.

Weiterlesen