Leistungstext
„Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung - gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (7)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 55 bewertet die Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung mit 500 Punkten. Das ergibt 29,14 € zum einfachen Satz und 67,03 € zum 2,3-fachen Satz, der Regelspanne dieser Nummer. Der Leistungstext schließt die organisatorische Vorbereitung der Krankenhausaufnahme ein, wo sie stattfindet, und die Bestimmung schließt drei weitere Nummern neben ihr aus.
Der Leistungstext der Nummer 55
Der Leistungstext der Nummer 55 beschreibt die Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung. Der Klammerzusatz „gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme“ zählt die organisatorische Vorbereitung der Aufnahme zur selben Leistung, wenn sie stattfindet — nicht als eigene Nummer daneben.
Das Wort „unmittelbar“ verbindet die Begleitung mit der Notwendigkeit der stationären Behandlung; der Leistungstext setzt diesen Zusammenhang voraus, ohne ihn selbst näher zu beschreiben.
Die Bestimmung zu Nummer 55 schließt drei Nummern neben ihr aus: 56, 60 und 833. Wer begleitet, kann für dieselbe Inanspruchnahme also nicht zusätzlich das Verweilen nach Nummer 56, die konsiliarische Erörterung nach Nummer 60 oder die Nummer 833 berechnen.
Zwei weitere Sätze aus Abschnitt B V nennen Nummer 55 im Zusammenhang mit Zuschlägen: Die Allgemeine Bestimmung zu den Zuschlägen E bis K 2 zählt sie zum Kreis der Nummern 45 bis 55 und 60, für die die Zuschläge je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnungsfähig sind. Der Zuschlag K 2 nennt Nummer 55 eigens unter den Leistungen, zu denen er bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr hinzutritt.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 55, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.
- Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
- Zuschlag K 2 lautet: „Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ (120 Punkte).
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 55
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Was der Leistungstext der Nummer 55 bereits selbst benennt — die Begleitung zur stationären Behandlung und, wo sie stattfindet, die organisatorische Vorbereitung der Aufnahme —, bleibt nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ bei der Bemessung außer Betracht. Eine Steigerung braucht einen Grund, der über diese im Wortlaut schon abgegoltenen Bestandteile hinausgeht.
Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 55 tragen muss
Dass die stationäre Behandlung unmittelbar notwendig war, ist eine Voraussetzung des Leistungstexts selbst. Ob sich das im Nachhinein nachvollziehen lässt, hängt davon ab, ob der Zusammenhang zwischen Befund und Aufnahme in der Akte festgehalten wurde.
Fand eine organisatorische Vorbereitung der Krankenhausaufnahme statt, gehört sie zur Leistung nach Nummer 55 dazu. Was diese Vorbereitung im Einzelfall umfasste, steht später nur dann fest, wenn es aufgeschrieben wurde.
§ 630f BGB verlangt die wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Bei einer Begleitung, die sich über einen Weg von der Praxis zum Krankenhaus erstreckt, gehören Anfang und Ende der Begleitung in die Akte, nicht nur die Tatsache, dass begleitet wurde.
Häufige Fragen
Wann gilt Nummer 55?
Wenn der behandelnde Arzt einen Patienten zu einer stationären Behandlung begleitet, die unmittelbar notwendig ist. Der Leistungstext schließt die organisatorische Vorbereitung der Krankenhausaufnahme ein, wo sie stattfindet.
Neben welchen Leistungen darf Nummer 55 nicht berechnet werden?
Die Bestimmung zu Nummer 55 schließt die Nummern 56, 60 und 833 daneben aus. Zusätzlich zählt sie zu den Nummern 45 bis 55 und 60, für die die Allgemeine Bestimmung zu den Zuschlägen E bis K 2 deren mehrfache Berechnung je Inanspruchnahme begrenzt.
Was kostet Nummer 55?
500 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 29,14 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 67,03 €, das 3,5-fache 102,00 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ auf den Cent.