Leistungstext
„Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (6)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 2 bewertet mit 30 Punkten das Ausstellen von Wiederholungsrezepten, das Ausstellen von Überweisungen oder die Übermittlung von Befunden durch die Arzthelferin, sowie Messungen wie Blutdruck oder Temperatur, sofern dabei keine Beratung stattfindet. Das ergibt 1,75 € zum einfachen und 3,15 € zum 1,8-fachen Satz. Die Nummer ist in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses genannt, und für die dort aufgeführten Leistungen begrenzt § 5 Abs. 3 GOÄ den Rahmen auf das Einfache bis Zweieinhalbfache, mit dem 1,8-fachen statt des 2,3-fachen als Regelspanne. Anläßlich derselben Inanspruchnahme darf sie zudem nicht neben einer anderen Gebühr berechnet werden.
Der Leistungstext der Nummer 2
Vier Tätigkeiten stehen in einer einzigen Nummer, verbunden mit „und/oder“: das Ausstellen von Wiederholungsrezepten, das Ausstellen von Überweisungen, die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen, und die Messung von Körperzuständen wie Blutdruck oder Temperatur. Jede für sich erfüllt den Leistungstext; keine setzt eine der anderen voraus.
Ausdrücklich genannt ist, dass die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen auch mittels Fernsprecher und durch die Arzthelferin erfolgen kann. Die Nummer bewertet eine Inanspruchnahme des Arztes, bei der eine dieser Tätigkeiten erledigt wird, ohne dass es zu einer Beratung kommt.
Der Leistungstext endet mit der Einschränkung „ohne Beratung“. Sobald ein Gespräch über den Befund oder die Anordnung hinausgeht und zu einer Beratung wird, liegt keine Inanspruchnahme nach Nummer 2 mehr vor, sondern eine Beratung, für die das Verzeichnis eigene Nummern vorsieht — die Nummer 1 ist die einfachste davon.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 2, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.
- Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 2
Nummer 2 steht zwar in Abschnitt B, ist aber in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses („Gebühren in besonderen Fällen“) eigens genannt. Für die Leistungen dieses Abschnitts gilt § 5 Abs. 3 GOÄ: Der Rahmen reicht nur vom Einfachen bis zum Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes, und an die Stelle des 2,3-fachen als Regelspanne tritt das 1,8-fache.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOÄ nimmt die in Absatz 3 genannten Leistungen ausdrücklich aus: Die Schwierigkeit des Krankheitsfalles kann bei Nummer 2 die Schwierigkeit der Leistung nicht begründen. Maßgeblich bleiben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nur die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung.
Oberhalb des 1,8-fachen verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Bei einer Leistung, die im Wortlaut auf Ausstellung und Übermittlung beschränkt ist, hat eine solche Begründung wenig, aus dem sie sich sonst speisen könnte, als aus dem, was zu dieser Inanspruchnahme aufgezeichnet wurde.
Was die Akte zur Nummer 2 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB ist von der Gebührenordnung unabhängig und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung geschuldet, unabhängig davon, wer die Rechnung trägt. Auch eine Leistung ohne Beratung — ein wiederholtes Rezept, eine Überweisung, eine Blutdruckmessung — verlangt festzuhalten, was tatsächlich geschah und von wem.
Für Nummer 2 heißt das: Welches Rezept wiederholt, welche Überweisung ausgestellt oder welcher Befund übermittelt wurde, und dass keine Beratung stattfand, muss aus der Akte hervorgehen — sonst lässt sich die Abgrenzung zu einer Beratungsleistung im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen.
Für eine Begründung oberhalb des 1,8-fachen gilt dasselbe wie für jede andere Nummer: Sie muss auf die einzelne Leistung bezogen sein. Bei einer Leistung, die per Definition ohne Beratung auskommt, kann eine solche Begründung nur aus dem stammen, was zur Ausführung selbst — etwa zum Aufwand der Messung oder der Übermittlung — aufgezeichnet wurde, oder aus nichts.
Häufige Fragen
Darf Nummer 2 neben einer Beratung berechnet werden?
Nein. Der Leistungstext schließt die Beratung ausdrücklich aus; sobald beraten wird, liegt keine Inanspruchnahme nach Nummer 2 mehr vor, und die Allgemeine Bestimmung untersagt zusätzlich, Nummer 2 anläßlich derselben Inanspruchnahme neben anderen Gebühren zu berechnen.
Warum gilt für Nummer 2 nicht der übliche Rahmen bis zum 3,5-fachen?
Nummer 2 ist in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses genannt, und für diese Leistungen reicht der Rahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ nur bis zum Zweieinhalbfachen; die Schwierigkeit des Krankheitsfalles zählt dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht als Kriterium.
Was kostet die Nummer 2 zum 1,8-fachen Satz?
30 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 1,75 € zum einfachen Satz; das 1,8-fache davon sind 3,15 €, das 2,5-fache 4,37 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.