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GOÄ 75B VI — Berichte, Briefe130 Punkte

GOÄ Nummer 75: der ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundbericht

Gebühr

17,43 €130 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 75 bewertet mit 130 Punkten den ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht, der Angaben zur Anamnese, zum Befund oder zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie einschließt. Das ergibt 7,58 € zum einfachen und 17,43 € zum 2,3-fachen Satz. Entscheidend ist die Grenze zur bloßen Befundmitteilung: Eine Mitteilung oder ein einfacher Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung bereits abgegolten und daneben nicht gesondert berechnungsfähig. Was diese Grenze zieht, ist der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung, nicht die bloße Übermittlung eines Ergebnisses.

Der Leistungstext der Nummer 75

Vier Angaben zählt der Leistungstext auf, und alle vier gehören in denselben Bericht: was der Patient berichtet hat, was befundet wurde, wie beides zusammen zu bewerten ist, und — sofern es dazu kommt — welche Therapie sich daraus ergibt. Keiner der vier Bestandteile trägt die Nummer für sich allein.

Die Grenze zieht eine eigene Bestimmung, nicht der Leistungstext selbst: eine Befundmitteilung — das bloße Übermitteln eines Ergebnisses — oder ein einfacher Befundbericht sind mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung bereits abgegolten. Erst ein Bericht, der über eine solche Mitteilung hinausgeht, erfüllt den Leistungstext der Nummer 75.

Was diesen Unterschied im Einzelfall trägt, ist der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung: ob Anamnese und Befund zusammengeführt und bewertet werden, oder ob lediglich ein Ergebnis mitgeteilt wird. Die Ordnung selbst zieht diese Linie nicht anhand einer Wortzahl, sondern anhand dessen, was der Bericht tatsächlich leistet.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 75

Nummer 75 steht in Abschnitt B, also im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 in der Regel bemessen wird.

Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; Kriterien, die schon im Leistungstext stehen — etwa dass ein Bericht Anamnese, Befund, Bewertung und gegebenenfalls Therapie umfasst — bleiben dabei nach Satz 3 außer Betracht.

Oberhalb des 2,3-fachen verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist. Bei einem Bericht, dessen Aufwand gerade in seiner Ausführlichkeit liegt, ist diese Ausführlichkeit selbst der Ansatzpunkt einer solchen Begründung — nicht der zugrundeliegende Befund, sondern die schriftliche Arbeit daran.

Was die Akte zur Nummer 75 tragen muss

Die Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB ist von der Gebührenordnung unabhängig und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung geschuldet, gleich wer die Rechnung trägt. Für Nummer 75 verbindet sich das mit der Abrechnung an einer Stelle eng: Der Bericht selbst entsteht aus dem, was zu Anamnese und Befund bereits festgehalten wurde.

Ob ein Bericht die Grenze zur bloßen Befundmitteilung überschreitet, lässt sich im Nachhinein nur beurteilen, wenn erkennbar bleibt, was tatsächlich zusammengeführt und bewertet wurde. Das gilt für die Abrechnung nach Nummer 75 ebenso wie für eine spätere Nachfrage des Zahlungspflichtigen nach § 12 Abs. 3.

Eine Begründung oberhalb des 2,3-fachen kann nur aus einer Aufzeichnung stammen, die mehr trägt als das Ergebnis: den Zeitpunkt, den Umfang der Angaben, die Bewertung. Ein Gespräch, das während der Behandlung selbst dokumentiert wird, liefert genau diesen Ausgangspunkt für den späteren Bericht — unabhängig davon, mit welchem Mittel die Aufzeichnung entsteht.

Häufige Fragen

Ist eine Befundmitteilung dasselbe wie die Nummer 75?

Nein. Die Bestimmung sagt ausdrücklich, dass die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten ist; Nummer 75 gilt erst für den darüber hinausgehenden ausführlichen Bericht.

Was muss der Bericht nach Nummer 75 enthalten?

Der Leistungstext nennt vier Angaben: zur Anamnese, zu dem oder den Befunden, zur epikritischen Bewertung und, sofern zutreffend, zur Therapie.

Was kostet die Nummer 75 zum 2,3-fachen Satz?

130 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 7,58 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 17,43 €, das 3,5-fache 26,52 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 auf den Cent.

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