Leistungstext
„Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (6)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 21 bewertet die eingehende humangenetische Beratung, berechnet „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“. 360 Punkte ergeben 20,98 € zum einfachen Satz und 48,26 € zum 2,3-fachen Satz.
Der Leistungstext der Nummer 21
„Eingehend“ steht auch im Leistungstext von Nummer 21, wie bei Nummer 3 — hier bezogen auf eine humangenetische Beratung. Anders als bei Nummer 3 ist die Berechnung aber nicht pauschal: Sie folgt der Einheit „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“, mit der der Leistungstext selbst die Zahl der Berechnungen an die Dauer und an die Sitzung koppelt.
Eine eigene Bestimmung setzt zusätzlich eine Mindestdauer für die Sitzung: Erreicht die Beratung sie nicht, darf die Leistung nach Nummer 21 nicht berechnet werden. Das ist eine Bedingung, die neben der Leistungsbeschreibung selbst steht, nicht in ihr.
Eine zweite Bestimmung spricht vom „Beratungsfall“ — einem Begriff, den die Gebührenordnung an dieser Stelle nicht eigens definiert. Das Wort ist ein anderes als der Behandlungsfall, den die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B als den Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme für dieselbe Erkrankung umschreibt; was den Beratungsfall beginnt und wie lange er läuft, sagt die Ordnung an dieser Stelle nicht.
Die Ausschlussliste ist wechselseitig: Neben Nummer 21 sind die Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig, und neben Nummer 22 wiederum ist Nummer 21 nicht berechnungsfähig. Nummer 22 selbst ist keine eigene Seite dieses Lexikons; sie erscheint hier nur in der zitierten Bestimmung.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 21, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn die Beratung in der Sitzung mindestens eine halbe Stunde dauert.
- Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls nicht mehr als viermal berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 21
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Auch bei dieser Nummer stehen Bemessungskriterien schon im Leistungstext: dass die Beratung eingehend ist und die Berechnung „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“ erfolgt, sowie in der Bestimmung die Mindestdauer der Sitzung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ bleiben Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, außer Betracht — sie tragen eine Steigerung nicht allein.
Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 21 tragen muss
Weil die Leistung „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“ berechnet wird, muss die Akte für jede Sitzung die Zahl der angefangenen Einheiten ausweisen — nicht nur, dass beraten wurde, sondern wie oft die Einheit erreicht wurde.
Weil die Bestimmung die Berechnung „innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls“ auf viermal begrenzt, muss die Akte auch den Beginn des Beratungsfalls festhalten — sonst lässt sich die Grenze später nicht mehr nachvollziehen.
§ 630f BGB verlangt die aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Bei einer humangenetischen Beratung gehört dazu, was in der Sitzung besprochen wurde, nicht nur ihre Dauer.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Nummer 21 von Nummer 3?
Der Leistungstext und die Bemessungseinheit. Nummer 3 bewertet eine eingehende Beratung pauschal; Nummer 21 bewertet die eingehende humangenetische Beratung „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“ und ist zusätzlich an eine Mindestdauer der Sitzung und an die Begrenzung auf viermal innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls gebunden.
Neben welchen Leistungen ist Nummer 21 nicht berechnungsfähig?
Neben Nummer 21 sind die Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig. Umgekehrt gilt: Neben der Leistung nach Nummer 22 ist Nummer 21 ebenfalls nicht berechnungsfähig.
Was kostet Nummer 21?
360 Punkte ergeben 20,98 € zum einfachen Satz, 48,26 € zum 2,3-fachen und 73,44 € zum 3,5-fachen Satz — „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“.