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GOÄ 21B III — Spezielle Beratungen und Untersuchungen360 Punkte

GOÄ Nummer 21: die eingehende humangenetische Beratung

Gebühr

48,26 €360 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (6)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 21 bewertet die eingehende humangenetische Beratung, berechnet „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“. 360 Punkte ergeben 20,98 € zum einfachen Satz und 48,26 € zum 2,3-fachen Satz.

Der Leistungstext der Nummer 21

„Eingehend“ steht auch im Leistungstext von Nummer 21, wie bei Nummer 3 — hier bezogen auf eine humangenetische Beratung. Anders als bei Nummer 3 ist die Berechnung aber nicht pauschal: Sie folgt der Einheit „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“, mit der der Leistungstext selbst die Zahl der Berechnungen an die Dauer und an die Sitzung koppelt.

Eine eigene Bestimmung setzt zusätzlich eine Mindestdauer für die Sitzung: Erreicht die Beratung sie nicht, darf die Leistung nach Nummer 21 nicht berechnet werden. Das ist eine Bedingung, die neben der Leistungsbeschreibung selbst steht, nicht in ihr.

Eine zweite Bestimmung spricht vom „Beratungsfall“ — einem Begriff, den die Gebührenordnung an dieser Stelle nicht eigens definiert. Das Wort ist ein anderes als der Behandlungsfall, den die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B als den Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme für dieselbe Erkrankung umschreibt; was den Beratungsfall beginnt und wie lange er läuft, sagt die Ordnung an dieser Stelle nicht.

Die Ausschlussliste ist wechselseitig: Neben Nummer 21 sind die Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig, und neben Nummer 22 wiederum ist Nummer 21 nicht berechnungsfähig. Nummer 22 selbst ist keine eigene Seite dieses Lexikons; sie erscheint hier nur in der zitierten Bestimmung.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 21

Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.

Auch bei dieser Nummer stehen Bemessungskriterien schon im Leistungstext: dass die Beratung eingehend ist und die Berechnung „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“ erfolgt, sowie in der Bestimmung die Mindestdauer der Sitzung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ bleiben Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, außer Betracht — sie tragen eine Steigerung nicht allein.

Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.

Was die Akte zur Nummer 21 tragen muss

Weil die Leistung „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“ berechnet wird, muss die Akte für jede Sitzung die Zahl der angefangenen Einheiten ausweisen — nicht nur, dass beraten wurde, sondern wie oft die Einheit erreicht wurde.

Weil die Bestimmung die Berechnung „innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls“ auf viermal begrenzt, muss die Akte auch den Beginn des Beratungsfalls festhalten — sonst lässt sich die Grenze später nicht mehr nachvollziehen.

§ 630f BGB verlangt die aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Bei einer humangenetischen Beratung gehört dazu, was in der Sitzung besprochen wurde, nicht nur ihre Dauer.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Nummer 21 von Nummer 3?

Der Leistungstext und die Bemessungseinheit. Nummer 3 bewertet eine eingehende Beratung pauschal; Nummer 21 bewertet die eingehende humangenetische Beratung „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“ und ist zusätzlich an eine Mindestdauer der Sitzung und an die Begrenzung auf viermal innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls gebunden.

Neben welchen Leistungen ist Nummer 21 nicht berechnungsfähig?

Neben Nummer 21 sind die Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig. Umgekehrt gilt: Neben der Leistung nach Nummer 22 ist Nummer 21 ebenfalls nicht berechnungsfähig.

Was kostet Nummer 21?

360 Punkte ergeben 20,98 € zum einfachen Satz, 48,26 € zum 2,3-fachen und 73,44 € zum 3,5-fachen Satz — „je angefangene halbe Stunde und Sitzung“.

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