Leistungstext
„Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung -“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (7)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 27 ist die Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut, bewertet mit 320 Punkten. Das ergibt 18,65 € zum einfachen Satz und 42,90 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Dazu gehört, dass die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung (Nummer 297) sowie die Untersuchungen auf Blut im Stuhl und im Urin (Nummern 3500, 3511, 3650, 3652) daneben nicht gesondert berechnungsfähig sind, weil sie bereits Teil der Leistung nach Nummer 27 sind.
Der Leistungstext der Nummer 27
Vier Bereiche stehen nebeneinander: Brust, Genitale, Rektum und Haut. Was die Nummer erfasst, ist die Krebsfrüherkennungsuntersuchung einer Frau in diesen vier Bereichen — nicht eine allgemeine körperliche Untersuchung und nicht die Früherkennungsuntersuchung eines Kindes oder eines Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht.
Der Leistungstext zählt die Teilleistungen einzeln auf: Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Beratung. Alle fünf sind mit den 320 Punkten der Nummer 27 abgegolten.
Nicht genannt ist die Untersuchung eines Mannes — sie ist die Nummer 28 mit 280 Punkten und erfasst Rektum, Prostata, äußeres Genitale und Haut, jedoch ohne Abstrichentnahme. Auch die Gesundheitsuntersuchung eines Erwachsenen nach Nummer 29 ist eine andere Leistung: Sie erhebt einen vollständigen Ganzkörperstatus unabhängig vom Geschlecht und ohne die für Nummer 27 typische Abstrichentnahme.
Weil die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung (Nummer 297), die Untersuchung auf Blut im Stuhl (Nummern 3500 und 3650) und die Urinuntersuchung mit Reagenzträgern beziehungsweise der Streifentest im Urin (Nummern 3511 und 3652) bereits im Leistungstext der Nummer 27 stecken, schließt die zweite Bestimmung ihre gesonderte Berechnung neben Nummer 27 ausdrücklich aus.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 27, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.
- Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 27
Nummer 27 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der Regel bemessen wird.
Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Was der Leistungstext von Nummer 27 bereits selbst benennt — Anamnese, Abstrichentnahme, Stuhl- und Urinuntersuchung, Beratung — bleibt nach Satz 3 außer Betracht.
Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist.
Was die Akte zur Nummer 27 tragen muss
Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Für Nummer 27 gehört dazu, welche der vier genannten Bereiche untersucht und welche der eingeschlossenen Teilleistungen tatsächlich erbracht wurden.
Weil die Abstrichentnahme nach Nummer 297 sowie die Stuhl- und Urinuntersuchungen nach den Nummern 3500, 3511, 3650 und 3652 mit der Gebühr nach Nummer 27 abgegolten sind, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, welche dieser Teilleistungen im Einzelfall stattgefunden haben.
Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung; bei einer so umfassend beschriebenen Leistung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.
Häufige Fragen
Ist die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung neben Nummer 27 gesondert berechnungsfähig?
Nein. Nummer 297 (Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung) ist neben Nummer 27 ausdrücklich ausgeschlossen, weil die Abstrichentnahme bereits Teil des Leistungstextes von Nummer 27 ist.
Was kostet Nummer 27 zum 2,3-fachen Satz?
320 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 18,65 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 42,90 €, das 3,5-fache 65,28 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ auf den Cent.
Worin unterscheidet sich Nummer 27 von Nummer 28?
Nummer 27 ist die Untersuchung einer Frau — Brust, Genitale, Rektum und Haut, mit Abstrichentnahme. Nummer 28 ist die Untersuchung eines Mannes — Rektum, Prostata, äußeres Genitale und Haut, ohne Abstrichentnahme; neben ihr ist zusätzlich die Nummer 11, die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata, ausgeschlossen.