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GOÄ 27B III — Spezielle Beratungen und Untersuchungen320 Punkte

GOÄ Nummer 27: die Krebsfrüherkennung der Frau, ihre Punkte und ihr Betrag

Gebühr

42,90 €320 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung -

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (7)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 27 ist die Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut, bewertet mit 320 Punkten. Das ergibt 18,65 € zum einfachen Satz und 42,90 € zum 2,3-fachen, der Regelspanne dieser Nummer. Dazu gehört, dass die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung (Nummer 297) sowie die Untersuchungen auf Blut im Stuhl und im Urin (Nummern 3500, 3511, 3650, 3652) daneben nicht gesondert berechnungsfähig sind, weil sie bereits Teil der Leistung nach Nummer 27 sind.

Der Leistungstext der Nummer 27

Vier Bereiche stehen nebeneinander: Brust, Genitale, Rektum und Haut. Was die Nummer erfasst, ist die Krebsfrüherkennungsuntersuchung einer Frau in diesen vier Bereichen — nicht eine allgemeine körperliche Untersuchung und nicht die Früherkennungsuntersuchung eines Kindes oder eines Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht.

Der Leistungstext zählt die Teilleistungen einzeln auf: Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Beratung. Alle fünf sind mit den 320 Punkten der Nummer 27 abgegolten.

Nicht genannt ist die Untersuchung eines Mannes — sie ist die Nummer 28 mit 280 Punkten und erfasst Rektum, Prostata, äußeres Genitale und Haut, jedoch ohne Abstrichentnahme. Auch die Gesundheitsuntersuchung eines Erwachsenen nach Nummer 29 ist eine andere Leistung: Sie erhebt einen vollständigen Ganzkörperstatus unabhängig vom Geschlecht und ohne die für Nummer 27 typische Abstrichentnahme.

Weil die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung (Nummer 297), die Untersuchung auf Blut im Stuhl (Nummern 3500 und 3650) und die Urinuntersuchung mit Reagenzträgern beziehungsweise der Streifentest im Urin (Nummern 3511 und 3652) bereits im Leistungstext der Nummer 27 stecken, schließt die zweite Bestimmung ihre gesonderte Berechnung neben Nummer 27 ausdrücklich aus.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 27

Nummer 27 steht im gewöhnlichen Gebührenrahmen: vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, mit dem 2,3-fachen als der Spanne, in der nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der Regel bemessen wird.

Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung; nach Satz 2 darf dabei auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles berücksichtigt werden. Was der Leistungstext von Nummer 27 bereits selbst benennt — Anamnese, Abstrichentnahme, Stuhl- und Urinuntersuchung, Beratung — bleibt nach Satz 3 außer Betracht.

Über das 2,3-fache hinaus verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist.

Was die Akte zur Nummer 27 tragen muss

Die Behandlungsdokumentation ist von der Gebührenordnung unabhängig — § 630f BGB verlangt sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Für Nummer 27 gehört dazu, welche der vier genannten Bereiche untersucht und welche der eingeschlossenen Teilleistungen tatsächlich erbracht wurden.

Weil die Abstrichentnahme nach Nummer 297 sowie die Stuhl- und Urinuntersuchungen nach den Nummern 3500, 3511, 3650 und 3652 mit der Gebühr nach Nummer 27 abgegolten sind, lässt sich im Streitfall nur aus der Akte klären, welche dieser Teilleistungen im Einzelfall stattgefunden haben.

Über das 2,3-fache hinaus bezieht sich die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung; bei einer so umfassend beschriebenen Leistung trägt sie nur, wenn die besonderen Umstände der Ausführung an anderer Stelle bereits festgehalten wurden.

Häufige Fragen

Ist die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung neben Nummer 27 gesondert berechnungsfähig?

Nein. Nummer 297 (Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung) ist neben Nummer 27 ausdrücklich ausgeschlossen, weil die Abstrichentnahme bereits Teil des Leistungstextes von Nummer 27 ist.

Was kostet Nummer 27 zum 2,3-fachen Satz?

320 Punkte mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergeben 18,65 € zum einfachen Satz; das 2,3-fache davon sind 42,90 €, das 3,5-fache 65,28 €. Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ auf den Cent.

Worin unterscheidet sich Nummer 27 von Nummer 28?

Nummer 27 ist die Untersuchung einer Frau — Brust, Genitale, Rektum und Haut, mit Abstrichentnahme. Nummer 28 ist die Untersuchung eines Mannes — Rektum, Prostata, äußeres Genitale und Haut, ohne Abstrichentnahme; neben ihr ist zusätzlich die Nummer 11, die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata, ausgeschlossen.

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