Leistungstext
„Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 61 bewertet den Beistand, den ein Arzt einem anderen Arzt bei dessen ärztlicher Leistung leistet — die Assistenz —, je angefangene Zeiteinheit, mit 130 Punkten. Das ergibt 7,58 € zum einfachen Satz und 17,43 € zum 2,3-fachen. Berechnet wird sie vom assistierenden Arzt für die eigene Zeit, nicht neben anderen Leistungen, und nicht von Ärzten, die zur Narkose hinzugezogen werden.
Der Leistungstext der Nummer 61
Nummer 61 bewertet nicht die Leistung, bei der assistiert wird, sondern den Beistand selbst: die Zeit, die der assistierende Arzt neben dem behandelnden oder operierenden Arzt aufwendet. Berechnet wird sie vom assistierenden Arzt, für die eigene Zeit, je angefangene Zeiteinheit.
Der Leistungstext setzt den Beistand in Klammern gleich mit „Assistenz“ — ein Begriff, den die Ordnung an dieser Stelle nicht weiter erläutert, sondern durch den Leistungstext selbst umschreibt: Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes.
Drei Bedingungen schränken die Nummer ein. Sie steht neben anderen Leistungen nicht, gilt nicht für Ärzte, die zur Narkose hinzugezogen werden, und darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt — ein Begriff, den die Ordnung an dieser Stelle voraussetzt, ohne ihn zu definieren.
Von Nummer 62 unterscheidet sie die Person, die abrechnet: Nummer 61 steht dem assistierenden Arzt zu, Nummer 62 dem Arzt, der den Assistenten hinzuzieht. Beide für dieselbe Assistenz zu berechnen, schließt die Bestimmung zu Nummer 62 aus.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 61, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
- Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
- Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
- Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 61
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Bei dieser Nummer ist § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satz, der die Steigerung begrenzt: Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Die im Text genannte Zeiteinheit ist Teil des Leistungstextes selbst und schon in der Punktzahl abgebildet — sie trägt eine Steigerung deshalb nicht allein.
Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 61 tragen muss
Die Akte trägt, wie oft die im Text genannte Zeiteinheit angefangen wurde und zu welchen Zeiten der Beistand stattfand. Ohne diese Angabe lässt sich die Punktzahl später nicht mehr nachvollziehen, weil die Nummer je angefangener Zeiteinheit berechnet wird.
Ebenso gehört hinein, wer wem bei welcher Leistung assistiert hat: der Name des Arztes, dem der Beistand galt, und die Leistung, bei der assistiert wurde. Das unterscheidet die Assistenz nach Nummer 61 von einer eigenständigen ärztlichen Leistung.
§ 630f BGB verlangt die wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung — bei einer Assistenz gehört die Zuordnung zur fremden Leistung zu diesen wesentlichen Angaben.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Nummer 61 von Nummer 62?
Die Person, die abrechnet. Nummer 61 berechnet der assistierende Arzt für die eigene Zeit; Nummer 62 berechnet der Arzt, der den Assistenten bei einer operativen Leistung hinzuzieht. Wird Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt Nummer 61 für dieselbe Assistenz nicht daneben berechnen.
Neben welchen Leistungen darf Nummer 61 stehen?
Neben keiner. Die Bestimmung sagt ausdrücklich: Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig — sie steht in der Rechnung immer für sich.
Was kostet Nummer 61?
130 Punkte ergeben mit dem Punktwert von 5,82873 Cent einen einfachen Gebührensatz von 7,58 €. Das 2,3-fache sind 17,43 €, das 3,5-fache 26,52 €.