Leistungstext
„Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)
Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.
Nummer 62 bewertet die Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei einer ambulanten Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene Zeiteinheit, mit 150 Punkten. Das ergibt 8,74 € zum einfachen Satz und 20,11 € zum 2,3-fachen. Berechnet wird sie vom operierenden Arzt, der den Assistenten hinzuzieht — nicht vom Assistenten selbst, und nicht neben Nummer 61 für dieselbe Assistenz.
Der Leistungstext der Nummer 62
Nummer 62 bewertet nicht den Beistand selbst, sondern das Hinzuziehen: die Entscheidung des operierenden Arztes, für eine operative Leistung einen Assistenten heranzuziehen. Berechnet wird sie vom operierenden Arzt, nicht vom Assistenten.
Der Leistungstext nennt zwei Konstellationen nebeneinander: die operative belegärztliche Leistung und die ambulante Operation durch niedergelassene Ärzte. Beide Fälle stehen im selben Satz, verbunden durch „oder“.
Von Nummer 61 unterscheidet sie die Person, die abrechnet, und was abgerechnet wird: Nummer 61 ist die Zeit des assistierenden Arztes, Nummer 62 ist das Hinzuziehen dieses Assistenten durch den Operateur. Für dieselbe Assistenz stehen beide Nummern nicht nebeneinander — wird Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt Nummer 61 nicht daneben berechnen.
Anders als bei Nummer 61 nennt der Leistungstext von Nummer 62 keine Einschränkung auf Ärzte, die nicht zur Narkose hinzugezogen werden, und keine Bedingung zur Liquidationsberechtigung des Assistenten. Diese Bedingungen stehen nur bei Nummer 61.
Die Sätze unten stehen so im Gebührenverzeichnis — teils als Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt B, teils unmittelbar unter der Nummer 62, teils unter einer anderen Nummer, die diese ausschließt. Sie sind hier wörtlich wiedergegeben und nicht zusammengefasst, weil der Satz, der zwei Nummern nebeneinander ausschließt, genau der Satz ist, auf den es ankommt.
- Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
Der Steigerungssatz bei der Nummer 62
Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.
Bei dieser Nummer ist § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satz, der die Steigerung begrenzt: Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Die im Text genannte Zeiteinheit ist Teil des Leistungstextes selbst und schon in der Punktzahl abgebildet — sie trägt eine Steigerung deshalb nicht allein.
Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.
Was die Akte zur Nummer 62 tragen muss
Die Akte trägt, wie oft die im Text genannte Zeiteinheit angefangen wurde und zu welchen Zeiten der Assistent zugezogen war. Ohne diese Angabe lässt sich die Punktzahl später nicht mehr nachvollziehen, weil die Nummer je angefangener Zeiteinheit berechnet wird.
Ebenso gehört hinein, welcher Assistent bei welcher operativen Leistung hinzugezogen wurde — der Name des Assistenten und die Leistung, bei der er beistand. Das ordnet die Zuziehung der konkreten Operation zu.
Weil Nummer 61 und Nummer 62 für dieselbe Assistenz nicht nebeneinander stehen, dürfen die Aufzeichnung des operierenden Arztes und die Rechnung des Assistenten nicht dieselbe Zeit für sich beanspruchen. § 630f BGB verlangt ohnehin die wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Nummer 62 von Nummer 61?
Die Person, die abrechnet, und was abgerechnet wird. Nummer 62 berechnet der operierende Arzt für das Hinzuziehen eines Assistenten bei einer operativen belegärztlichen oder ambulanten Leistung; Nummer 61 berechnet der assistierende Arzt für die eigene Zeit. Für dieselbe Assistenz stehen beide nicht nebeneinander.
Neben welchen Leistungen darf Nummer 62 stehen?
Die Bestimmung zu Nummer 62 selbst nennt keine Ausschlüsse neben anderen Leistungen — sie schließt nur aus, dass der assistierende Arzt für dieselbe Assistenz zusätzlich Nummer 61 berechnet. Daneben gelten die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B, etwa dass Terminvereinbarungen nicht berechnungsfähig sind.
Was kostet Nummer 62?
150 Punkte ergeben mit dem Punktwert von 5,82873 Cent einen einfachen Gebührensatz von 8,74 €. Das 2,3-fache sind 20,11 €, das 3,5-fache 30,60 €.