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GOÄ 62B IV — Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz150 Punkte

GOÄ Nummer 62: die Zuziehung eines Assistenten bei operativen Leistungen

Gebühr

20,11 €150 Punkte × 5,82873 Cent × 2,3

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

Leistungstext

Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde

Nicht neben — laut Gebührenverzeichnis (1)

Nummern, die das Gebührenverzeichnis in einem Ausschlusssatz gemeinsam mit dieser nennt. Antippen zeigt den Wortlaut und die Fundstelle; über den Einzelfall sagt der Satz nur, was er sagt.

Nummer 62 bewertet die Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei einer ambulanten Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene Zeiteinheit, mit 150 Punkten. Das ergibt 8,74 € zum einfachen Satz und 20,11 € zum 2,3-fachen. Berechnet wird sie vom operierenden Arzt, der den Assistenten hinzuzieht — nicht vom Assistenten selbst, und nicht neben Nummer 61 für dieselbe Assistenz.

Der Leistungstext der Nummer 62

Nummer 62 bewertet nicht den Beistand selbst, sondern das Hinzuziehen: die Entscheidung des operierenden Arztes, für eine operative Leistung einen Assistenten heranzuziehen. Berechnet wird sie vom operierenden Arzt, nicht vom Assistenten.

Der Leistungstext nennt zwei Konstellationen nebeneinander: die operative belegärztliche Leistung und die ambulante Operation durch niedergelassene Ärzte. Beide Fälle stehen im selben Satz, verbunden durch „oder“.

Von Nummer 61 unterscheidet sie die Person, die abrechnet, und was abgerechnet wird: Nummer 61 ist die Zeit des assistierenden Arztes, Nummer 62 ist das Hinzuziehen dieses Assistenten durch den Operateur. Für dieselbe Assistenz stehen beide Nummern nicht nebeneinander — wird Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt Nummer 61 nicht daneben berechnen.

Anders als bei Nummer 61 nennt der Leistungstext von Nummer 62 keine Einschränkung auf Ärzte, die nicht zur Narkose hinzugezogen werden, und keine Bedingung zur Liquidationsberechtigung des Assistenten. Diese Bedingungen stehen nur bei Nummer 61.

Der Steigerungssatz bei der Nummer 62

Abschnitt B: Einfaches bis 3,5-faches, Regelspanne bis zum 2,3-fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4.

Bei dieser Nummer ist § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satz, der die Steigerung begrenzt: Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Die im Text genannte Zeiteinheit ist Teil des Leistungstextes selbst und schon in der Punktzahl abgebildet — sie trägt eine Steigerung deshalb nicht allein.

Über dem 2,3-fachen gilt § 12 Abs. 3 GOÄ: schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar, auf Verlangen näher zu erläutern.

Was die Akte zur Nummer 62 tragen muss

Die Akte trägt, wie oft die im Text genannte Zeiteinheit angefangen wurde und zu welchen Zeiten der Assistent zugezogen war. Ohne diese Angabe lässt sich die Punktzahl später nicht mehr nachvollziehen, weil die Nummer je angefangener Zeiteinheit berechnet wird.

Ebenso gehört hinein, welcher Assistent bei welcher operativen Leistung hinzugezogen wurde — der Name des Assistenten und die Leistung, bei der er beistand. Das ordnet die Zuziehung der konkreten Operation zu.

Weil Nummer 61 und Nummer 62 für dieselbe Assistenz nicht nebeneinander stehen, dürfen die Aufzeichnung des operierenden Arztes und die Rechnung des Assistenten nicht dieselbe Zeit für sich beanspruchen. § 630f BGB verlangt ohnehin die wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Nummer 62 von Nummer 61?

Die Person, die abrechnet, und was abgerechnet wird. Nummer 62 berechnet der operierende Arzt für das Hinzuziehen eines Assistenten bei einer operativen belegärztlichen oder ambulanten Leistung; Nummer 61 berechnet der assistierende Arzt für die eigene Zeit. Für dieselbe Assistenz stehen beide nicht nebeneinander.

Neben welchen Leistungen darf Nummer 62 stehen?

Die Bestimmung zu Nummer 62 selbst nennt keine Ausschlüsse neben anderen Leistungen — sie schließt nur aus, dass der assistierende Arzt für dieselbe Assistenz zusätzlich Nummer 61 berechnet. Daneben gelten die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B, etwa dass Terminvereinbarungen nicht berechnungsfähig sind.

Was kostet Nummer 62?

150 Punkte ergeben mit dem Punktwert von 5,82873 Cent einen einfachen Gebührensatz von 8,74 €. Das 2,3-fache sind 20,11 €, das 3,5-fache 30,60 €.

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