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Abschnitt D33 Nummern

Abschnitt D: Anästhesieleistungen

Abschnitt D des Gebührenverzeichnisses der GOÄ trägt den Titel „Anästhesieleistungen“. Die Liste unten führt jede Nummer des Abschnitts in dieser Ordnung mit ihrem Leistungstext im amtlichen Wortlaut, ihrer Punktzahl und dem Betrag zum Regelsatz; eine Nummer mit eigener Seite ist verlinkt.

NummerLeistungstextPunkteRegelsatz
450Rauschnarkose - auch mit Lachgas -7610,19 € 2,3×
451Intravenöse Kurznarkose12116,22 € 2,3×
452Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)19025,47 € 2,3×
453Vollnarkose21028,15 € 2,3×
460Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät - auch Insufflationsnarkose -, bis zu einer Stunde40454,16 € 2,3×
461Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät - auch Insufflationsnarkose -, jede weitere angefangene halbe Stunde20227,08 € 2,3×
462Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde51068,37 € 2,3×
463Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde34846,65 € 2,3×
469Kaudalanästhesie25033,52 € 2,3×
470Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer40053,62 € 2,3×
471Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer60080,44 € 2,3×
472Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer800107,25 € 2,3×
473Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer60080,44 € 2,3×
474Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer900120,65 € 2,3×
475Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag45060,33 € 2,3×
476Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer38050,94 € 2,3×
477Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde19025,47 € 2,3×
478Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer23030,83 € 2,3×
479Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde11515,42 € 2,3×
480Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose22229,76 € 2,3×
481Kontrollierte Hypothermie während der Narkose47563,68 € 2,3×
483Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte - gegebenenfalls einschließlich des Rachens -, auch beidseitig466,17 € 2,3×
484Lokalanästhesie des Kehlkopfes466,17 € 2,3×
485Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle466,17 € 2,3×
488Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase466,17 € 2,3×
489Lokalanästhesie des Bronchialgebietes - gegebenenfalls einschließlich des Kehlkopfes und des Rachens -14519,44 € 2,3×
490Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke618,18 € 2,3×
491Infiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie -12116,22 € 2,3×
493Leitungsanästhesie, perineural - auch nach Oberst -618,18 € 2,3×
494Leitungsanästhesie, endoneural - auch Pudendusanästhesie -12116,22 € 2,3×
495Leitungsanästhesie, retrobulbär12116,22 € 2,3×
497Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika22029,49 € 2,3×
498Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika30040,22 € 2,3×

Wie die Beträge zustande kommen

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

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