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Abschnitt P9 Nummern

Abschnitt P: Sektionsleistungen

Abschnitt P des Gebührenverzeichnisses der GOÄ trägt den Titel „Sektionsleistungen“. Die Liste unten führt jede Nummer des Abschnitts in dieser Ordnung mit ihrem Leistungstext im amtlichen Wortlaut, ihrer Punktzahl und dem Betrag zum Regelsatz; eine Nummer mit eigener Seite ist verlinkt.

NummerLeistungstextPunkteRegelsatz
6000Vollständige innere Leichenschau - einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose -1710229,24 € 2,3×
6001Vollständige innere Leichenschau, die zusätzliche besonders zeitaufwendige oder umfangreiche ärztliche Verrichtungen erforderlich macht (z.B. ausgedehnte Untersuchung des Knochensystems oder des peripheren Gefäßsystems mit Präparierung und/oder Untersuchung von Organen bei fortschreitender Zersetzung mit bereits wesentlichen Fäulniserscheinungen) -einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose -2300308,34 € 2,3×
6002Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung - einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose -3200428,99 € 2,3×
6003Innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt - einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose -73999,07 € 2,3×
6010Makroskopische neuropathologische Untersuchung des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark) einer Leiche - einschließlich Organschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose -40053,62 € 2,3×
6015Mikroskopische Untersuchung von Organen (Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz, Lunge) nach innerer Leichenschau - einschließlich Beurteilung des Befundes -, je untersuchtes Organ24232,44 € 2,3×
6016Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau - einschließlich Beurteilung des Befundes -, je Knochen30040,22 € 2,3×
6017Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau -einschließlich Beurteilung des Befundes -1045140,09 € 2,3×
6018Mikroskopische Untersuchung von Nerven oder Rückenmark oder Gehirn nach innerer Leichenschau -einschließlich des Befundes -30040,22 € 2,3×

Wie die Beträge zustande kommen

Die Punktzahl steht so im Gebührenverzeichnis, der Punktwert in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ. Die Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet, wie es § 5 Abs. 1 Satz 4 verlangt. Welcher Satz im Einzelfall angemessen ist, bestimmt § 5 Abs. 2 nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung — das entscheidet die Praxis, nicht diese Tabelle.

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